7 sie somit detailarm, widersprüchlich, unplausibel und teilweise schlicht erlogen, mithin unglaubhaft. Der Beschuldigte habe demgegenüber nachvollziehbar, widerspruchsfrei, konsistent und authentisch ausgesagt. Seine Schilderungen betreffend den Tagesablauf stimmten mit denjenigen von J.________ überein. Zudem habe er beispielsweise nie verheimlicht, einen Kalender mit nackten Frauen in seinem Schrank zu haben und entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, detailarm ausgesagt zu haben.