Im Weiteren seien C.________'s Aussagen widersprüchlich. In der ersten Videobefragung habe sie beispielswiese angegeben, der angebliche Übergriff des Beschuldigten sei durch den Ruf ihrer Mutter zum Abendessen unterbrochen worden, worauf sie sich alle an den Esstisch begeben hätten. In der zweiten Videobefragung habe sie dahingegen erklärt, nach dem vermeintlichen Übergriff des Beschuldigten sei sie aus der Wohnung gegangen. Auch betreffend angebliche sexuelle Erfahrungen habe sie divergierend ausgesagt. Schliesslich gehe C.________'s Version auch zeitlich nicht auf.