10. Argumente der Verteidigerin des Beschuldigten Die Verteidigerin brachte in der Berufungsverhandlung vor, der Anklagesachverhalt sei entgegen dem Beweisfazit der Vorinstanz nicht erstellt. Es gebe vorab keine objektiven Beweismittel, die der Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts dienlich wären. Der Therapiebericht sei weder objektiv noch enthalte er explizite Schilderungen zu den fraglichen Vorfällen. Auf C.________'s Schilderungen könne sodann nicht abgestellt werden. Sie seien anders als von der Vorinstanz festgehalten weder detailreich noch emotional, es habe vielmehr stets alles erfragt werden müssen. Zudem sei C.______