Einzelheiten hätten sich immer erst auf Nachfrage ergeben. Ausserdem seien seine Aussagen teilweise widersprüchlich, so beispielswiese hinsichtlich der Fragen, wo er C.________ vor dem Abendessen angetroffen habe, was aus der Wohnung von C.________'s Mutter habe geholt werden müssen bzw. geholt worden sei und wie lange C.________ dabei ausser Haus gewesen sei. Auch habe er sich inkonstant dazu geäussert, weshalb C.________ in sein Schlafzimmer gegangen sei und ob sie dort alleine geblieben sei oder nicht. Schliesslich sei der Beschuldigte zum Gegenangriff geschritten, indem er C.________ wegen falscher Anschuldigung angezeigt habe.