Hätte C.________ die ganze Geschichte erfunden, dann wären ihre 6 Aussagen stereotypischer und zielgerichteter dahergekommen (zum Ganzen S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 329 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz demgegenüber zwar als im Kerngeschehen widerspruchsfrei und konstant – da bestreitend –, insgesamt aber nicht überzeugend. Sie erwog, der Beschuldigte habe wenig Details, Wahrnehmungen und Gefühle geschildert. Einzelheiten hätten sich immer erst auf Nachfrage ergeben.