9. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen C.________'s als erstellt. Sie erwog, die Individualität, die Nebengeschichten und die vielen Details, die C.________ erwähnt habe, sprächen für den Wahrheitsgehalt der von ihr geschilderten Ereignisse. C.________ habe das Rahmen- und Kerngeschehen detailliert, plausibel und gleichwertig konsistent beschrieben. Zudem habe sie mehrmals und eindrücklich ihre Gefühle geschildert. Den Beschuldigten habe C.________ nicht übermässig belastet, sondern teilweise gar entlastet. Hätte C.__