8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Frage zur Verfügung stehenden objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig und korrekt zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 319 ff.). Neu in den Akten befinden sich ein Auszug aus den KESB-Akten betreffend C.________ (pag. 391 ff.), die von E.________ eingereichte Kopie des Protokolls des Standortgesprächs vom 4. April 2018 bei der KESB (pag. 462 f.) sowie die Protokolle der oberinstanzlichen Einvernahmen von E.________ (pag. 434 ff.) und vom Beschuldigten (pag.