an diesem Abend einmal im Schlafzimmer des Beschuldigten war sowie einmal die Wohnung verliess und anschliessend völlig verstört wieder zurückkehrte. Schliesslich ist klar, dass der Beschuldigte wusste, dass C.________ am 12. Mai 2018 13 Jahre alt war (pag. 283 Z. 36). Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, ob der Beschuldigte die ihm mit Anklageschrift vorgeworfenen – hiervor unter Erwägung 6 beschriebenen – Handlungen begangen hat.