3.1 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12'000.00, nebst Zins zu 5% seit 12.05.2018 an C.________; 3.3 zur Bezahlung der erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten C.________ gemäss Honorarnoten. 4. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin neu von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.