2. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, einschliesslich der Verteidigungskosten für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren, auszurichten. 3. Die gesamten entstandenen Verfahrens- und Untersuchungskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen. II.