3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 27. November 2020 [pag. 373]) sowie ein Leumundsbericht inklusive Formular über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 25. November 2020 [pag. 368 ff.]) eingeholt. Weiter wurden die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) betreffend die Privatklägerin ediert (vgl. pag. 379) und auszugsweise zu den Akten erkannt (pag. 391 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2021 wurden C.________'s Pflegemutter, E.________, als Zeugin einvernommen (pag.