350 f.). Am 3. Juni 2020 verfügte die Verfahrensleitung, Rechtsanwältin B.________ werde anstelle der kanzleiintern ausgeschiedenen Rechtsanwältin H.________ als amtliche Anwältin des Beschuldigten eingesetzt (pag. 353 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. Juni 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 357 f.). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin oder C.________) hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (vgl. pag. 359). In der Folge wurden die Parteien auf den 15. Januar 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag.