und in Anwendung der Artikel: 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 StGB 67 Abs. 3 lit. c alt StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. A.________ wird für die Dauer von 10 Jahren verboten, eine berufliche und eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auszuüben.