Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 216 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Januar 2021 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssupplean- tin Schwendener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 2. Dezember 2019 (PEN 19 183) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 2. Dezem- ber 2019 Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 301 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlung mit Kindern, mehrfach begangen am 12.05.2018 in F.________, G.________ (Strasse), zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel: 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 StGB 67 Abs. 3 lit. c alt StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. A.________ wird für die Dauer von 10 Jahren verboten, eine berufliche und eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auszuüben. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘300.00 (Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 3‘300.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 2‘000.00) und Auslagen von CHF 442.20, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘742.20. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4‘942.20. 4. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 8‘444.35 (inkl. Auslagen und Mwst.) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin H.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘823.60. 2 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz von CHF 1‘736.70 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Für den Fall der Nichterhältlichkeit werden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 2‘988.25 (CHF 6‘909.60 abzüglich Vorschuss von CHF 3‘921.35 (in- kl. MWST); festgesetzt mit Verfügung vom 08.10.2019). Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Hono- rar CHF 1‘534.75 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 12.05.2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 2. Dezember 2019 meldete Rechtsanwältin H.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 308). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 12. Mai 2020 (pag. 313 ff.). 3 Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 ersuchte Rechtsanwältin B.________ um Einsetzung als amtliche Anwältin des Beschuldigten, weil das Mandat von Rechtsanwältin H.________ kanzleiintern auf sie übertragen worden sei. Im Weiteren erklärte sie namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung und focht das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 2. Dezember 2019 damit voll- umfänglich an (zum Ganzen pag. 350 f.). Am 3. Juni 2020 verfügte die Verfahrensleitung, Rechtsanwältin B.________ werde anstelle der kanzleiintern ausgeschiedenen Rechtsanwältin H.________ als amtli- che Anwältin des Beschuldigten eingesetzt (pag. 353 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. Juni 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 357 f.). Die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin oder C.________) hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (vgl. pag. 359). In der Folge wurden die Parteien auf den 15. Januar 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 361 f.), wobei der Privatklägerin das persönli- che Erscheinen mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 freigestellt wurde (pag. 377 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 27. November 2020 [pag. 373]) sowie ein Leumundsbericht inklusive Formular über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 25. Novem- ber 2020 [pag. 368 ff.]) eingeholt. Weiter wurden die Akten der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) betreffend die Privatklägerin ediert (vgl. pag. 379) und auszugsweise zu den Akten erkannt (pag. 391 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2021 wurden C.________'s Pflegemutter, E.________, als Zeugin einvernommen (pag. 434 ff.) und der Beschuldigte erneut zur Person und Sache befragt (pag. 445 ff.). Weiter wurde die von E.________ eingereichte Kopie des Protokolls des Standortge- sprächs vom 4. April 2018 in U.________ (vgl. pag. 462 f.) zu den Akten erkannt (pag. 435). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Berufungs- verhandlung Folgendes (pag. 468): I. 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen am 12.5.2018 in F.________, zum Nachteil von C.________ freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, einschliess- lich der Verteidigungskosten für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren, aus- zurichten. 3. Die gesamten entstandenen Verfahrens- und Untersuchungskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen. II. 5. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin abzu- weisen. III. 6. Über die Löschung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Daten sei gerichtlich zu verfügen. Fürsprecherin D.________ stellte für die Privatklägerin in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 467): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen am 12.05.2018 in F.________, z.N. von C.________ gemäss Ziff. I. AKS. 2. A.________ sei angemessen zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12'000.00, nebst Zins zu 5% seit 12.05.2018 an C.________; 3.3 zur Bezahlung der erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten C.________ gemäss Hono- rarnoten. 4. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin neu von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung des Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsan- waltschaft jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt Mit Anklageschrift vom 8. Mai 2019 (pag. 229 ff.) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, am 12. Mai 2018 zwischen 18:00 Uhr und ca. 20:00 Uhr in seiner Wohnung an der G.________ (Strasse) in F.________ mehrfach sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben. Konkret soll er die damals dreizehnjährige Toch- ter seiner Lebenspartnerin, C.________, im Schlafzimmer mit der Hand über und unter den Kleidern an den Brüsten berührt sowie sie dazu veranlasst haben, mit ih- rer Hand sein steifes Glied zu berühren. Weiter soll er erfolglos versucht haben, im 5 Schlafzimmer mit seinem Glied in die Scheide und den Anus C.________'s einzu- dringen, also den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Schliesslich soll der Beschuldigte C.________ später während des Abendessens am Esstisch mit der Hand über und unter den Kleidern an den Brüsten sowie im Genitalbereich berührt haben. All diese Handlungen habe er im Wissen darum ge- macht, dass C.________ im Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war (zum Ganzen pag. 229 f.). 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass C.________, der Beschuldigte und J.________ – die leibliche Mutter C.________'s und Freundin des Beschuldigten – am 12. Mai 2018 zusam- men den Tag verbrachten. Nach dem gemeinsamen Ausflug kehrten sie gegen Abend in die Wohnung des Beschuldigten zurück, assen zusammen das Abendes- sen und schauten einen Film, bis C.________'s Pflegeeltern sie um ca. 22:00 Uhr wieder abholten. Auch unbestritten ist, dass C.________ an diesem Abend einmal im Schlafzimmer des Beschuldigten war sowie einmal die Wohnung verliess und anschliessend völlig verstört wieder zurückkehrte. Schliesslich ist klar, dass der Beschuldigte wusste, dass C.________ am 12. Mai 2018 13 Jahre alt war (pag. 283 Z. 36). Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, ob der Beschuldigte die ihm mit Anklageschrift vorgeworfenen – hiervor unter Erwägung 6 beschriebenen – Handlungen begangen hat. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Frage zur Verfügung stehenden objekti- ven und subjektiven Beweismittel vollständig und korrekt zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 319 ff.). Neu in den Akten befinden sich ein Auszug aus den KESB-Akten be- treffend C.________ (pag. 391 ff.), die von E.________ eingereichte Kopie des Protokolls des Standortgesprächs vom 4. April 2018 bei der KESB (pag. 462 f.) sowie die Protokolle der oberinstanzlichen Einvernahmen von E.________ (pag. 434 ff.) und vom Beschuldigten (pag. 445 ff.). Es wird darauf verzichtet, diese «neuen» Beweismittel zusammenzufassen und soweit relevant direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen (E. 12 unten). Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 9. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen C.________'s als erstellt. Sie erwog, die Individualität, die Nebengeschichten und die vielen Details, die C.________ erwähnt habe, sprächen für den Wahrheitsgehalt der von ihr geschilderten Ereignisse. C.________ habe das Rahmen- und Kerngeschehen detailliert, plausibel und gleichwertig konsistent beschrieben. Zudem habe sie mehrmals und eindrücklich ihre Gefühle geschildert. Den Beschuldigten habe C.________ nicht übermässig belastet, sondern teilweise gar entlastet. Hätte C.________ die ganze Geschichte erfunden, dann wären ihre 6 Aussagen stereotypischer und zielgerichteter dahergekommen (zum Ganzen S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 329 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz demgegenüber zwar als im Kerngeschehen widerspruchsfrei und konstant – da bestreitend –, insgesamt aber nicht überzeugend. Sie erwog, der Beschuldigte habe wenig Details, Wahr- nehmungen und Gefühle geschildert. Einzelheiten hätten sich immer erst auf Nach- frage ergeben. Ausserdem seien seine Aussagen teilweise widersprüchlich, so bei- spielswiese hinsichtlich der Fragen, wo er C.________ vor dem Abendessen ange- troffen habe, was aus der Wohnung von C.________'s Mutter habe geholt werden müssen bzw. geholt worden sei und wie lange C.________ dabei ausser Haus ge- wesen sei. Auch habe er sich inkonstant dazu geäussert, weshalb C.________ in sein Schlafzimmer gegangen sei und ob sie dort alleine geblieben sei oder nicht. Schliesslich sei der Beschuldigte zum Gegenangriff geschritten, indem er C.________ wegen falscher Anschuldigung angezeigt habe. Insgesamt habe der Beschuldigte die von C.________ geschilderten Nebengeschichten also bestätigt, das Kerngeschehen aber bestritten und ansonsten praktisch keine Details und ei- gene Gefühle geschildert, sondern vielmehr sein Unverständnis darüber bekundet, dass C.________ ihn anschuldige, obschon er sich bis anhin noch nie etwas habe zuschulden kommen lassen (zum Ganzen S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 332 ff.). 10. Argumente der Verteidigerin des Beschuldigten Die Verteidigerin brachte in der Berufungsverhandlung vor, der Anklagesachverhalt sei entgegen dem Beweisfazit der Vorinstanz nicht erstellt. Es gebe vorab keine objektiven Beweismittel, die der Klärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts dienlich wären. Der Therapiebericht sei weder objektiv noch enthalte er explizite Schilderungen zu den fraglichen Vorfällen. Auf C.________'s Schilderungen könne sodann nicht abgestellt werden. Sie seien anders als von der Vorinstanz festgehalten weder detailreich noch emotional, es habe vielmehr stets alles erfragt werden müssen. Zudem sei C.________ stark von ihrer Pflegemutter beeinflusst worden. Diese habe von Anfang an einen sexuellen Übergriff des Beschuldigten «gewittert» und das vorliegende Verfahren überhaupt erst ins Rollen gebracht, indem sie C.________ vor Eröffnung des Verfahrens im- mer und immer wieder gefragt habe, ob der Beschuldigte (auch noch) dieses und jenes getan habe, wobei sie C.________ stets drastischere Versionen unterbreitet habe. Im Weiteren seien C.________'s Aussagen widersprüchlich. In der ersten Videobefragung habe sie beispielswiese angegeben, der angebliche Übergriff des Beschuldigten sei durch den Ruf ihrer Mutter zum Abendessen unterbrochen wor- den, worauf sie sich alle an den Esstisch begeben hätten. In der zweiten Videobe- fragung habe sie dahingegen erklärt, nach dem vermeintlichen Übergriff des Be- schuldigten sei sie aus der Wohnung gegangen. Auch betreffend angebliche sexu- elle Erfahrungen habe sie divergierend ausgesagt. Schliesslich gehe C.________'s Version auch zeitlich nicht auf. Fünf Minuten hätten nie gereicht, um all das zu tun, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. C.________'s Aussagen machten den Anschein, dass sie nichts selbst Erlebtes schildern würde. Zusammengefasst seien 7 sie somit detailarm, widersprüchlich, unplausibel und teilweise schlicht erlogen, mithin unglaubhaft. Der Beschuldigte habe demgegenüber nachvollziehbar, widerspruchsfrei, konsis- tent und authentisch ausgesagt. Seine Schilderungen betreffend den Tagesablauf stimmten mit denjenigen von J.________ überein. Zudem habe er beispielsweise nie verheimlicht, einen Kalender mit nackten Frauen in seinem Schrank zu haben und entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, detailarm ausgesagt zu haben. Schliesslich könnten zu einem Vorfall, der sich nicht ereignet habe, keine detaillierten Schilderungen gemacht werden. Für Falschaussagen gebe es sodann keine Hinweise. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten somit glaubhaft, weshalb er – abstellend auf seine Version und zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – freizusprechen sei (zum Ganzen pag. 455 f.). 11. Argumente der Rechtsvertreterin der Privatklägerin C.________'s Rechtsvertreterin machte in der Berufungsverhandlung geltend, we- der die objektiven Beweismittel noch die edierten KESB-Akten würden massgebli- che Hinweise zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts erbringen. Von primärer Bedeutung seien C.________'s Aussagen, die eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten: Obwohl C.________ kognitiv stark eingeschränkt sei, kein altersentsprechendes Verhalten habe und über einen unterdurchschnittlichen IQ verfüge, habe sie in der ersten Videobefragung in ihren Worten detailliert und plausibel beschrieben, was vorgefallen sei. Dabei habe sie originelle, ausgefallene Details erwähnt, wie bei- spielsweise den Kalender mit den nackten Frauen, der im Schrank des Beschuldig- ten hängen würde oder die Schlangengeschichte, die sie nur erfunden habe, weil sie ihrem «Mami» nicht habe sagen können, was vorgefallen sei. C.________ habe zudem beschrieben, was gefühlsmässig in ihr vorgegangen sei und als sie gezeigt habe, wie weit sich der Beschuldigte die Hosen nach unten gezogen habe, wie er sie penetriert habe und wie weit er in sie eingedrungen sei, habe sie gestikuliert. Ih- re Schilderungen seien weder übertrieben noch aggravierend. C.________ habe vielmehr differenziert ausgesagt und beispielsweise nicht einfach sämtliche Fragen der Polizistin bejaht, sondern sich vielmehr authentisch, konsistent, detailreich und nachvollziehbar geäussert. Ihr Aussageverhalten sei ausserdem deliktsspezifisch und Widersprüche fänden sich in ihren Aussagen nur betreffend Zeitangaben, was bei retardierten Opfern normal und daher nicht weiter von Belang sei. Insbesondere im Kerngehalt seien C.________'s Schilderungen absolut nachvollziehbar und konsistent. Sie stimmten soweit möglich mit den glaubhaften Aussagen von E.________ sowie dem Therapiebericht überein und Hinweise für eine andere Täterschaft oder für eine Falschanschuldigung gebe es keine. Dass ein Mädchen wie C.________ – mit einem kognitiven Entwicklungsstand und einem Niveau einer «Zweitklässlerin» – in der Lage sei, eine derartige Geschichte zu erfinden und an- schliessend gegenüber mehreren Personen – insbesondere der Pflegemutter, der Polizei, den untersuchenden Ärzten und der Therapeutin – widerspruchsfrei zu er- 8 zählen und über unzählige Therapiestunden hinweg «zu faken», sei höchst un- wahrscheinlich. Insgesamt seien C.________'s Aussagen daher glaubhaft. Der Beschuldigte habe sich hingegen stereotyp und flach geäussert. Seine Be- hauptung, C.________ habe in seinem Schlafzimmer «umegschnäuget» bzw. «umegnuschet» und so den Kalender mit den nackten Frauen entdeckt, überzeuge nicht, zumal ein solches Verhalten überhaupt nicht zu C.________ passe. Seine Aussage, die Wohnung sei «ja klein» und C.________'s Mutter sei ständig neben- an gewesen, sei ausserdem deliktstypisch. Zusammengefasst seien die Angaben des Beschuldigten daher nicht wirklich glaubhaft – auf seine Version könne nicht abgestellt werden. E.________'s Erklärungen seien schliesslich sachlich, nachvollziehbar, ehrlich und damit überzeugend. Sie kenne C.________ sehr gut und habe eindrücklich be- schrieben, wie sich C.________ am Abend des 12. Mai 2018 – nachdem sie sie beim Beschuldigten und J.________ abgeholt hätten – sowie in den darauffolgen- den Nächten und Tagen verhalten habe. Schliesslich passe der von E.________ beschriebene Zustand von C.________ eindeutig mit den Feststellungen der The- rapeutin überein. Zusammengefasst sei der angeklagte Sachverhalt – abstellend auf die glaubhaften Aussagen C.________'s, die durch die Schilderungen von E.________ und den Therapiebericht gestützt würden – erwiesen (zum Ganzen pag. 458 f.). 12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 317). 12.2 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel fallen nebst dem Anzeigerapport und den KESB-Akten insbesondere der Provisorische Konsultationsbericht der Kinderklinik des Inselspi- tals vom 25. Mai 2018 (nachfolgend: Konsultationsbericht des Inselspitals [pag. 19 f.]) sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrische Bericht der K.________ (nachfolgend: K.________) von Dr. med. univ. L.________ und lic. phil. M.________ vom 25. Februar 2019 (nachfolgend: Therapiebericht [pag. 205 ff.]) in Betracht. 12.2.1 Konsultationsbericht des Inselspitals vom 25. Mai 2018 Aus dem Konsultationsbericht des Inselspitals ergibt sich zunächst, dass C.________ die in der Anklageschrift erwähnten sexuellen Handlungen auch ge- genüber den Ärzten des Inselspitals angegeben hat. Konkret habe sie berichtet, der Freund ihrer Mutter (der Beschuldigte) habe sie an der Brust und in der Intim- region berührt, sie gezwungen, sein Glied zu berühren und versucht, sie vaginal und anal zu penetrieren. Letzteres sei ihm aufgrund der Rufe ihrer Mutter aber nicht gelungen (zum Ganzen pag. 19). 9 Weiter habe sie über vaginale Schmerzen, über Schmerzen beim Stuhlgang und über Brennen beim Wasserlösen geklagt. Ihre Pflegemutter habe zudem angege- ben, nach dem Vorfall in C.________'s Unterhose einen blutig-tingierten Ausfluss festgestellt zu haben. Im Zeitpunkt der Untersuchung habe C.________ subklitoral eine Kerbe in Form einer Rhagade in Abheilung und rektal eine Rhagade bei 12 Uhr aufgewiesen (zum Ganzen pag. 19). Bei einer Rhagade handelt es sich um einen glatten, tiefen Hauteinriss bis in die Lederhaut. Entstehungsgründe können insbesondere eine Verletzung, Austrock- nung, Kälte, eine Hautkrankheit wie beispielsweise Neurodermitis oder die herab- gesetzte Elastizität der Haut sein (zum Ganzen https://de.wikipedia.org/- wiki/Rhagade [zuletzt besucht am 3. Februar 2021]. Bei C.________ wurden die Rhagaden laut dem Konsultationsbericht zwar sowohl subklitoral als auch anal rektal festgestellt, mithin an Orten, an denen C.________ nachträglich auch Schmerzen beklagte und der Beschuldigte gemäss ihren Aussa- gen einzudringen versuchte. Indessen liegen zwischen dem mutmasslichen Tat- zeitpunkt (12. Mai 2018) und der Untersuchung im Inselspital (25. Mai 2018) 13 Tage, weshalb der abschliessenden Beurteilung im Konsultationsbericht zu fol- gen ist, wonach ein sexueller Missbrauch aufgrund dieser Befunde weder bestätigt noch ausgeschlossen werden könne (pag. 20). 12.2.2 Therapiebericht vom 25. Februar 2019 Der Therapiebericht äussert sich explizit nicht zum Vorfall vom 12. Mai 2018. Dar- aus geht aber hervor, dass mit C.________ bis zum 25. Februar 2019 (noch) keine psychotherapeutisch indizierte Traumaexposition, bei der C.________ die trauma- tisierenden Geschehnisse vom 12. Mai 2018 geschildert und aufgearbeitet hätte, habe durchgeführt werden können, weil sie dafür bis zu diesem Zeitpunkt als psy- chisch zu wenig stabil erachtet worden sei. In der Zeit nach dem 12. Mai 2018 sei aufgrund der Schwere der Belastungssymptome vielmehr intensiv an C.________'s psychischer Stabilisierung gearbeitet worden (zum Ganzen pag. 205). Demzufolge kann einleitend festgehalten werden, dass C.________'s Aussagen vom 28. Mai 2018 (erste Videoeinvernahme) und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch vom 7. März 2019 (zweite Videoeinvernahme) ausserhalb – resp. weder neben noch nach – einer thematisch gleichgelagerten therapeutischen Auseinanderset- zung mit dem Vorfall erhoben wurden. Weiter ergibt sich aus dem Therapiebericht, dass C.________ bei Behandlungsbe- ginn Anfang Juni 2018 ausgeprägte Zeichen einer psychischen Traumatisierung zeigte. Sie habe insbesondere stark affektiv belastet gewirkt, Konzentrations- schwierigkeiten gehabt sowie eine depressive Stimmungslage mit Todesgedanken gezeigt und dazu wiederholt angegeben, diese Symptome stünden im Zusammen- hang mit dem Vorfall vom 12. Mai 2018. Nebst dem habe C.________ über Bilder und Gefühle im Zusammenhang mit den Geschehnissen am 12. Mai 2018 berichtet und erklärt, diese würden sie immer wieder einholen und heftige psychische Reak- tionen auslösen. Zwar habe sie früher nach belastenden Ereignissen gemäss eige- nen Angaben bereits ähnliche Symptome erlebt, jedoch nie in so intensivem Aus- mass wie nach dem 12. Mai 2018 – ihr Leidensdruck sei sehr hoch. Die Therapeu- 10 tin hielt dazu fest, das von C.________ geschilderte Erleben sei typisch für das Vorliegen einer stark ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (zum Ganzen pag. 205 f.). Ebenfalls wichtiges Thema sei in der Psychotherapie gemäss dem Therapiebericht C.________'s Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter gewesen. C.________ habe hinsichtlich ihrer Mutter stark ambivalente Gefühle geschildert und erklärt, sie leide darunter, dass sie ihrer Mutter durch die Beschreibung der Erlebnisse vom 12. Mai 2018 Leid zufügen könnte. Ihre Mutter liebe ihren Partner (den Beschuldig- ten) und sie wolle nicht, dass sie ihn wegen ihr verliere. Gleichzeitig leide sie aber sehr, habe grosse Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antun könnte und sei emotional stark aufgewühlt, wenn sie sich an den 12. Mai 2018 erinnere, weshalb sie sich Gerechtigkeit und Bestrafung des Beschuldigten wünsche. Laut der Thera- peutin ist diese von C.________ geschilderte emotionale Verwirrung sehr typisch für posttraumatische Belastungsstörungen. Sie trete besonders nach sexuellem Missbrauch innerhalb familiärer Beziehungen häufig auf (zum Ganzen pag. 206). Schliesslich finden sich im Therapiebericht die diagnostische Beurteilung (aktuelle Diagnosen nach ICD 10 [vgl. pag. 207]) und Erläuterungen dazu. Daraus ergibt sich, dass C.________ eine hohe Ausprägung von Kriterien einer posttraumati- schen Belastungsstörung zeige, die nach dem 12. Mai 2018 eingetreten seien. Gemäss eigenen Aussagen habe sie seither Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, Konzentrationsprobleme, Wutanfälle und sei innerlich anspannt und unruhig. Wei- ter kämen ihr die Bilder immer wieder hoch und würden heftige Hilflosigkeitsge- fühle, Suizidgedanken und schlimme Albträume auslösen. Sie vermeide über die Erlebnisse vom 12. Mai 2018 zu sprechen und habe seither Angst vor fremden Männern und reagiere sowohl körperlich als auch emotional stark bei Annäherun- gen an den Wohnort ihrer Mutter, des Beschuldigten oder wenn sie Autos der Mar- ke BMW sehe. Die Therapeutin hielt diesbezüglich im Sinne «diagnostischer Über- legungen» fest, durch C.________'s Vorgeschichte seien zwar Belastungen be- kannt (bspw. die physische Gewalt seitens ihrer leiblichen Mutter), die ebenso Ein- fluss auf ihre bestehende Symptomatik haben könnten. Jedoch habe C.________'s vorherige Therapeutin ihren Psychostatus im Dezember 2017 als stabil, ohne psy- chotische Symptome, Suizidgedanken und/oder dissoziative Bewusstseinsstörun- gen erachtet und C.________ selber sowie ihre engsten Bezugspersonen hätten eine massive Zunahme der erwähnten Symptome nach dem 12. Mai 2018 be- schrieben, weshalb anzunehmen sei, dass sich C.________'s psychische Befind- lichkeit innert wenigen Monaten (erheblich) verändert bzw. verschlechtert habe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim fraglichen Bericht um einen Therapiebericht handelt, der angesichts dessen, dass Therapeuten das Interesse ihrer Patienten – vorliegend der Privatklägerin, mithin einer Partei – wahren müs- sen, zwar mit gewisser Vorsicht zu interpretieren ist, aber aus Sicht der Kammer entgegen der Auffassung der Verteidigerin nicht «subjektiv gefärbt», sondern viel- mehr objektiv und differenziert erscheint. Schliesslich unterschied die Verfasserin stets zwischen dem, was C.________ geschildert habe und dem, was aus ihrer therapeutischen Sicht daraus gefolgert werden könne. Zudem wurde im Therapie- bericht nie erwogen, C.________ sei wegen allfälligen Handlungen des Beschul- 11 digten traumatisiert worden, sondern stets nur festgehalten, es sei anzunehmen, dass C.________ am 12. Mai 2018 (aus welchen Gründen auch immer) eine er- hebliche Traumatisierung erlitten habe. Dies bestätigten ansatzweise auch der Be- schuldigte und J.________, gaben sie doch an, C.________ sei am Abend des 12. Mai 2018 von einem Moment auf den andern – angeblich wegen einer Schlan- ge, die sie vor dem Haus gesehen habe – «wie durch den Wind» bzw. «total ver- stört» gewesen (pag. 23 Z. 43 ff., pag. 25 Z. 137 und pag. 446 Z. 20 ff. [Beschuldig- ter] und pag. 45 Z. 44 ff. [J.________]). Ob diese Schlange oder andere Faktoren zu dieser unbestrittenen Traumatisierung C.________'s geführt haben, ist Gegen- stand der vorliegenden Beweiswürdigung. 12.3 Subjektive Beweismittel 12.3.1 Vorbemerkungen Vorab kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen zur Aussagenanalyse verwiesen werden (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 317). So- dann ist teilweise in Wiederholung dazu festzuhalten, dass Aussagen nach der Entstehungsgeschichte (der «Geburtsstunde» der Aussagen), der inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen sowie der Konstanz, Strukturgleichheit, logischen Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen sind. Aus- gangspunkt ist dabei die sog. Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht. Ist diese Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriteri- en als glaubhaft. Eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse spricht in der Re- gel dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet, zumal es we- sentlich schwieriger ist, eine nicht erlebte Geschichte selber mit lebhaften Elemen- ten zu schmücken, so dass sie als selbst erlebt erscheint. Schliesslich ist zu prüfen, inwiefern Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung gebracht resp. durch diese widerlegt werden können (zum Ganzen BENDER/NACK/TREUER, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 4. A. 2014, N 313 ff. und N 370 f.). 12.3.2 Aussagen von E.________ C.________'s Pflegemutter, E.________, wurde am 22. Mai 2018 durch die Polizei (pag. 26 ff.) und am 15. Januar 2021 in der Berufungsverhandlung (pag. 434 ff.) befragt. Nebst dem findet sich ihre schriftliche Dokumentation, in der sie den Ver- lauf des Abends vom 12. Mai 2018 sowie der darauffolgenden Tage und Nächte aus ihrer Sicht schilderte, in den Akten (nachfolgend: «Wahrnehmungsbericht» [pag. 31 ff.]). Die Kammer erachtet E.________'s Aussagen als glaubhaft. Zwar stechen bei ih- ren ersten Angaben und dem «Wahrnehmungsbericht» zunächst ihre Bemühungen um eigene Aufklärung eines offenbar bereits gehegten Verdachtes, mit dem Be- schuldigten könnte etwas nicht in Ordnung sein, ins Auge, gab E.________ in der polizeilichen Einvernahme und im «Wahrnehmungsbericht» doch mehrfach an, sie habe bei C.________ nachgefragt, ob nicht noch mehr geschehen sei resp. ob der Beschuldigte nicht (noch) dieses und jenes getan habe (vgl. u.a. pag. 27 Z. 50 f. und Z. 55, pag. 28 Z. 66 f., Z. 75 f., Z. 79 f. und Z. 106 sowie pag. 31 ff.). Indessen 12 geht aus ihren Aussagen auch klar hervor, weshalb sie sich entsprechend verhal- ten hat. Auf Frage, weshalb sie den Vorfall erst am 22. Mai 2018 gemeldet habe, erklärte E.________ in der polizeilichen Einvernahme nachvollziehbar, sie habe gegenüber allen beteiligten Personen sehr vorsichtig sein wollen, weil es sich um ein heikles Thema handle. Sie und ihr Ehemann hätten zuerst sichergehen wollen, dass «an der Sache auch wirklich etwas dran» sei. Zudem sei sie sehr unsicher gewesen, wie sie vorgehen solle, zumal die ganze familiäre Situation sehr verstrickt und kompliziert sei (zum Ganzen pag. 29 Z. 130 ff.). In der Berufungsverhandlung beschrieb E.________ sodann eindrücklich, weshalb sie bei C.________ immer wieder «nachegoret» habe. Sie schilderte, dass sich C.________ wegen eines früheren Vorfalls im Schulbus nicht mehr ernstgenommen gefühlt und daher nie mehr erzählt habe, wenn etwas vorgefallen sei (pag. 438 Z. 18 ff.). Als ihr und ih- rem Ehemann am Abend des 12. Mai 2018 dann eine «kreideweisse», «empa- thisch völlig zerstörte» C.________ entgegengekommen sei, die am ganzen Körper gezittert und auf der Rückfahrt kein Wort gesagt habe sowie ihr zuhause «auf Schritt und Tritt» gefolgt sei, sei ihnen sofort klar gewesen, dass mit ihr etwas «gar nicht» stimmte. Da habe sie zu sich selbst gesagt, dass sie nun nachfragen müsse, weil C.________ von sich aus ja nichts mehr erzählte (pag. 31 und pag. 438 Z. 24 ff.). In der Folge habe C.________ stückchenweise immer ein bisschen mehr erzählt, sei aber eine völlig veränderte Person gewesen. Sie habe nicht mehr schlafen können, sei zu ihr und ihrem Ehemann ins Bett gekommen, was sie zuvor nie getan habe, sei überaus anhänglich gewesen und habe sehr viel geweint. Als sie (E.________) vom 14. bis am 18. Mai 2018 in einer Weiterbildung und daher abwesend gewesen sei, habe C.________ sie täglich angerufen und gebeten, wie- der nach Hause zu kommen, was sie früher ebenfalls nie gemacht habe (zum Gan- zen pag. 27 Z. 51 ff., pag. 28 Z. 73 f. und Z. 86 ff., pag. 29 Z. 142 ff., pag. 31 ff., pag. 438 Z. 3 ff. und pag. 441 Z. 34 ff.). All diese Reaktionen, Gefühle und Emotio- nen, die C.________ nach dem 12. Mai 2018 gezeigt habe, hätten ihr klargemacht, dass es C.________ wirklich schlecht gehe und sie schliesslich dazu bewogen, den Vorfall der Polizei zu melden (pag. 442 Z. 1 ff.). Unter Berücksichtigung, dass die Pflegeeltern C.________ im Mai 2018 seit zehn Jahren kannten (pag. 28 Z. 95), ihren Zustand nach dem 12. Mai 2018 als völlig abnormal und atypisch wahrnahmen sowie wussten, dass C.________ von sich aus nicht erzählen würde, wenn etwas vorgefallen wäre, erscheint es verständlich und lebensnah, dass E.________ bei C.________ zunächst nachfragte, ob resp. was geschehen sei, bevor sie den Vorfall der Polizei meldete. Es ist nachvollzieh- bar, dass sie zuerst möglichst viel in Erfahrung bringen wollte, bevor sie den Be- schuldigten, den sie zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben sehr schätzte (pag. 435 Z. 34, pag. 436 Z. 1 ff. und pag. 441 Z. 40 ff.), schlimmstenfalls zu Un- recht anschuldigen würde. Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass E.________ als Pflegemutter bis zu diesem Zeitpunkt noch nie einen Fall mit Ver- dacht auf sexuellen Missbrauch erlebt hatte (pag. 438 Z. 42) und daher nicht wis- sen konnte, wie man sich in einer solchen Situation idealerweise verhält. Aus Sicht der Kammer erscheinen E.________'s Aussagen des Weiteren sehr zu- verlässig: 13 Sie sagte in beiden Einvernahmen konstant, differenziert, detailliert und nachvoll- ziehbar aus. Gleichzeitig beschrieb sie eindrücklich und ausführlich, wie sich C.________ am 12. Mai 2018 – nachdem sie und ihr Ehemann sie gegen 22:00 Uhr beim Beschuldigten und J.________ abgeholt hätten – sowie in der dar- auffolgenden Woche verhalten habe. Sie schilderte Gedankengänge und Ge- spräche, indem sie beispielsweise erklärte, was sie mit C.________ besprochen habe und was sie und ihr Ehemann sich überlegt hätten (u.a. pag. 27, pag. 28 Z. 94, pag. 29 Z. 132 f. und pag. 31 ff.). Weiter erscheinen ihre Aussagen authentisch und ehrlich. E.________ räumte zum Beispiel ein, dass C.________ sie manchmal anlüge, «aber nicht bei gravierenden Sachen», und beschrieb wiederum überzeugend, man merke C.________ sehr schnell an, wenn sie lüge, sie zeige dann ein spezielles Verhalten und es sei ihr schnell unwohl. Sie komme dann spätestens am nächsten Tag und gebe zu, gelo- gen zu haben (zum Ganzen pag. 437 Z. 29 ff.). Nach dem 12. Mai 2018 sei C.________'s Verhalten aber eben nicht so gewesen wie wenn sie lüge, «sondern echt». Wenn sie «sonst einen Seich» mache, dann werde sie eher aggressiv und «hässig» auf sich selbst und sei nicht wie nach dem 12. Mai 2018 in sich gekehrt, anhänglich und traurig (zum Ganzen pag. 442 Z. 2 ff.). Auf Vorhalte lieferte E.________ überzeugende Erklärungen. Als ihr beispielsweise vorgehalten wurde, C.________ habe zu Beginn der ersten Videobefragung ange- geben, sie (E.________) hätte ihr gesagt, was sie der Polizei sagen solle, führte sie aus (pag. 438 Z. 35 ff.): Ich habe sie dazu aufgemuntert, ehrlich zu sein und alles zu sagen. Sie hatte mir zuvor gesagt, sie wolle einfach nichts sagen, weil sie Angst habe. Ich sagte ihr dann: «C.________, das was du mir ge- sagt hast, das darfst du alles erzählen.». Ich habe sie eigentlich dazu motiviert, zu reden. Auch die Fragen, weshalb sie gegenüber dem Beschuldigten «ein komisches Bauchgefühl» gehabt habe (vgl. pag. 435 Z. 32 ff.) oder weshalb bei ihr «ein Schal- ter umgegangen» sei, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte C.________ rund zwei Wochen vor dem Vorfall einen Zettel mit seiner Natelnummer gegeben und C.________ gesagt habe, sie könne ihn Tag und Nacht anrufen, konnte E.________ einleuchtend beantworten (vgl. pag. 436 Z. 13 ff.). Betrachtet man ihre Aussagen, fällt im Übrigen auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig beschuldigte, sondern vielmehr wiederholt äusserte, sie habe ihn eigentlich sehr geschätzt und sei dankbar gewesen, dass C.________ dank ihm endlich wieder ihre Mutter habe besuchen können, ohne Angst haben zu müssen, von dieser geschlagen zu werden. Zudem habe sie sich gedacht, dass es doch schrecklich wäre, wenn sie ihn zu Unrecht «mit so etwas» beschuldigen würde (zum Ganzen pag. 435 Z. 3 und Z. 34, pag. 436 Z. 2 ff. und pag. 441 Z. 39 ff.). Schliesslich sind E.________'s Angaben widerspruchsfrei und stimmig. Nachdem sie am Ende ihrer ersten Befragung erklärte, sie sei sehr froh, dass sie C.________ nun in professionelle Hände geben könne, weil sie wieder «wie eine Mutter» funk- tionieren können möchte (pag. 29 Z. 138 ff.), äusserte sie in der Berufungsverhand- lung auf Frage, ob sie C.________ nach ihrer Meldung und Befragung bei der Poli- zei am 22. Mai 2018 resp. vor C.________'s erster Videobefragung weiterhin 14 mehrmals dazu angehalten habe, ihr «alles zu erzählen»: «Nein, das habe ich be- wusst nicht mehr gemacht.» (pag. 438 Z. 18). Sie habe von C.________ seither nichts mehr betreffend den Vorfall erfahren. Sie habe sich aber auch bewusst da- von distanziert und sich gesagt, dass sie wieder Pflegemutter sein wolle und nicht mehr zu fest in diesen Fall hineingezogen werden möchte. Deshalb habe sie C.________ auch gebeten, alles was den Vorfall betreffe, mit ihrer Therapeutin zu besprechen (zum Ganzen pag. 439 Z. 5 ff.). Insgesamt sind E.________'s Schilderungen somit widerspruchsfrei, nachvollzieh- bar, lebhaft und ehrlich. Sie stimmen soweit möglich mit den Ausführungen im Konsultationsbericht des Inselspitals und im Therapiebericht überein. Zudem kön- nen sie mit dem Protokoll der Anhörung von C.________ am 19. Juli 2018 bei der KESB in Einklang gebracht werden. Daraus geht nämlich hervor, dass C.________ berichtet habe, sie hätte mehrmals täglich Selbstmordgedanken, fühle sich «total scheisse» und frage sich, wieso sie «häreghäbt» und sich nicht gewehrt habe. Es werde immer wie schlimmer und sie habe sich gefragt, ob sie sich mit einem Mes- ser töten könnte, aus dem Fenster springen oder einfach auf der Strasse auf ein Auto warten sollte (zum Ganzen pag. 411). E.________ führte in der Berufungs- verhandlung in Übereinstimmung damit aus, sie erlebe C.________ seit dem 12. Mai 2018 häufig in sich gekehrt und traurig (u.a. pag. 437 Z. 39 und pag. 438 Z. 3 ff.). In ihrer «alten» Schule habe sie einmal «vom Dach springen wollen» und in ihrer «neuen» Schule sei sie vom 2. Stock in den Keller hinuntergesprungen, ha- be sich dabei zum Glück aber «nur» das Bein verstaucht (pag. 440 Z. 37 ff.). Schliesslich decken sich E.________'s Aussagen – wie sich noch zeigen wird – fast vollständig mit denjenigen von C.________. Auf ihre Schilderungen kann daher – soweit nötig – abgestellt werden. Ergänzend sei festgehalten, dass zwar bei der Würdigung der Aussagen von C.________ (E. 12.3.5 unten) dargetan werden wird, dass E.________ entgegen der Auffassung der Verteidigerin nicht «wochenlang» auf C.________ einredete, sie beeinflusste und ihr stets drastischere Varianten unterbreitete (vgl. pag. 454), jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden kann, dass zwischen dem mutmasslichen Vorfall (Abend des 12. Mai 2018) und der Meldungserstattung (Morgen des 22. Mai 2018) nur wenige Tage vergingen, an denen sowohl E.________ als auch C.________ zuhause waren und an denen C.________ ihrer Pflegemutter «tröpfchenweise» vom Vorfall erzählte und letztere sich vergewissern konnte und musste, dass «an der Sache was dran ist» (pag. 29 Z. 133): Der mut- massliche Vorfall ereignete sich nämlich am Samstagabend, 12. Mai 2018. In der Nacht vom Samstag auf den Sonntag, d.h. vom 12. auf den 13. Mai 2018, erzählte C.________ ihrer Pflegemutter gemäss deren glaubhaften Aussagen, der Beschul- digte habe ihr einen Kalender mit nackten Frauen gezeigt und sie dazu über den Kleidern an den Brüsten berührt (pag. 28 Z. 61 ff.). Am Sonntagabend (13. Mai 2018) bat C.________ ihre Pflegemutter laut deren Angaben sodann, nicht in die Weiterbildung zu gehen und offenbarte ihr, der Beschuldigte sei ihr «unter die Wäsche gegangen» und habe sie direkt an den Brüsten angefasst (pag. 28 Z. 72 ff.). Auf E.________'s Fragen, ob noch mehr vorgefallen sei, erklärte C.________, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (pag. 28 Z. 79 ff.). Von Mon- tagmorgen bis Freitagabend, 14. bis 18. Mai 2018, war E.________ aufgrund ihrer 15 Weiterbildung abwesend und als sie am Freitagabend, 18. Mai 2018, heimkehrte, erzählte ihr C.________, sie habe «auch sein Glied» berühren müsse, aber sie könne nicht mehr darüber sprechen (pag. 28 Z. 90 ff.). Am Samstag, 19. Mai 2018, unterhielten sich C.________ und E.________ nicht über den mutmasslichen Vor- fall und am Sonntag, 20. Mai 2018, sagte C.________ ihrer Pflegemutter, der Be- schuldigte habe ihr gedroht, vorbeizukommen und sie umzubringen, falls sie je- mandem «davon» erzählen würde. Auf Nachfrage, ob noch mehr geschehen sei, brach C.________ laut E.________'s Angaben schliesslich zusammen, begann stark zu weinen und antwortete, der Beschuldigte habe versucht, «sein Teil» in sie zu stossen, weil das «Mami» (J.________) aber zum Abendessen gerufen habe, habe er damit aufgehört (pag. 28 Z. 104 ff.). Am darauffolgenden Dienstagmorgen, 22. Mai 2018, meldete E.________ den Vorfall der Polizei (vgl. pag. 27 Z. 21). Zusammengefasst erscheinen E.________'s Vorgehen aufgrund der Gesam- tumstände nachvollziehbar und ihre Aussagen glaubhaft. 12.3.3 Aussagen von J.________ Die leibliche Mutter der Privatklägerin und Freundin des Beschuldigten, J.________, wurde am 31. Mai 2018 polizeilich befragt (pag. 44 ff.). Dabei gab sie an, es gehe ihr im Moment «etwas komisch». Sie sei etwas verletzt und stünde zwischen ihrem Freund und ihrer Tochter (pag. 45 Z. 19 f.). Sie finde es schwierig, das Ganze einzuschätzen. Es sei «zwiespältig» und sie frage sich: «Ist es wahr, ist es nicht wahr?» (zum Ganzen pag. 46 Z. 75 f.). Bei der Analyse und Interpretation von J.________'s Aussagen muss man sich daher vor Augen halten, dass sie als Freundin des Beschuldigten einerseits und als Mutter der Privatklägerin anderer- seits «zwischen den Fronten» – und mithin verständlicherweise wohl in einem ge- wissen Loyalitätskonflikt – steht, weshalb ihre Angaben mit Vorsicht zu würdigen sind. Den Ausflug, den sie, der Beschuldigte und C.________ am 12. Mai 2018 gemacht hätten, schilderte J.________ präzis und in Übereinstimmung mit dem Beschuldig- ten; insoweit kann auf ihre Aussagen abgestellt werden. Dasselbe gilt betreffend das gemeinsame Abendessen, das Filmschauen, die Abholung durch die Pflegeel- tern Hirschi und C.________'s Zustand, nachdem sie vom vermeintlichen «Täsch- liholen» in die Wohnung des Beschuldigten zurückgekehrt sei. Zwar gab J.________ insoweit an, als sie gegen 17:00 Uhr fast beim Beschuldigten zuhause gewesen seien, habe C.________ gesagt, sie müsse noch ihr «Täschli» bei ihr (J.________) zuhause holen, worauf sie C.________ den Hausschlüssel gegeben habe und sie habe losziehen lassen (pag. 45 Z. 41 ff. und pag. 46 Z. 66), während der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme erklärte, C.________ habe zwi- schen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr in der Wohnung seiner Freundin einen Tierfilm ho- len müssen (pag. 23 Z. 42 und Z. 56). Jedoch schilderten sowohl J.________ als auch der Beschuldigte, C.________ sei nach diesem «Täschli-» bzw. Filmholen völlig verstört zurückgekommen: So berichtete J.________, nachdem C.________ ihr «Täschli» holen gegangen sei, habe es an der Wohnungstür des Beschuldigten geklingelt und C.________ sei davorgestanden. Sie habe geweint, geschlottert und gesagt, sie hätte eine Schlan- 16 ge gesehen. Sie sei dann mit ihr aufs Sofa gesessen und habe versucht, sie zu be- ruhigen, während der Beschuldigte «das Täschli» holen gegangen sei. Danach ha- be sie das Abendessen vorbereitet. C.________ sei immer noch aufgelöst gewe- sen und habe gesagt, sie brauche etwas Zeit für sich und wolle im Schlafzimmer des Beschuldigten «Heftli anschauen» gehen. Der Beschuldigte habe dies C.________ erlaubt und danach im Internet nach Schlangenbildern gesucht. An- schliessend hätten sie zusammen gegessen und einen Film geschaut. Als die «E.________» C.________ gegen 22:00 Uhr abgeholt hätten, sei sie immer noch «etwas komisch drauf» gewesen und als sie um ca. 22:30 Uhr mit ihren Pflegeel- tern nach Hause gegangen sei, habe sie gar nicht mehr richtig «tschüss» gesagt (zum Ganzen pag. 45 Z. 44 ff.). Der Beschuldigte hatte der Polizei zuvor ebenfalls erklärt, C.________ sei «total verstört» zurückgekommen und habe erzählt, sie hät- te draussen eine Schlange gesehen. Anders als J.________ gab er aber an, er sei dann mit der verstörten C.________ durch die Wohnung gegangen und habe ge- sagt, sie könne sich im Schlafzimmer ausruhen. Danach habe er die Tür zuge- macht, so dass C.________ alleine im Schlafzimmer gewesen sei (zum Ganzen pag. 23 Z. 44 ff.). Was das Rahmengeschehen (Ausflug, Abendessen, Filmschauen, Abholung durch «E.________») und C.________'s Zustand nach ihrer Rückkehr in die Wohnung des Beschuldigten angeht, kann daher auf die insoweit mit dem Beschuldigten und E.________ übereinstimmenden Aussagen von J.________ abgestellt werden. Nicht glaubhaft erscheint demgegenüber ihre Angabe, wonach C.________ gegen 17:00 Uhr, als sie fast beim Beschuldigten zuhause gewesen seien (pag. 45 Z. 41 ff. und pag. 46 Z. 66), ihr «Täschli» holen gegangen sei resp. habe holen wol- len. Insoweit widerspricht J.________ nämlich der ersten Aussagen des Beschul- digten, wonach C.________ zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr in der Wohnung seiner Freundin einen Tierfilm habe holen müssen (pag. 23 Z. 42 und Z. 56) und vor allem derjenigen von E.________. Diese führte in der Berufungsverhandlung nämlich glaubhaft aus, als sie und ihr Ehemann C.________ am 12. Mai 2018 ge- gen 22:00 Uhr abgeholt hätten, hätten sie noch kurz einen Kaffee mit J.________ und dem Beschuldigten getrunken. Dann sei sie mit J.________ auf den Balkon gegangen, damit diese ihr zeigen konnte, wo sie wohnte. Dabei habe J.________ ihr erzählt, dass C.________ – als sie «vorhin» zum Abendessen gerufen habe – unvermittelt und ohne gross etwas zu sagen, aus der Wohnung «gsprunge» sei und gesagt habe, sie wolle ihr «Täschli» bei ihr zuhause holen. Sie (J.________) sei gar nicht «drus cho», als C.________ anschliessend aber wieder zurückgekehrt sei, sei sie völlig verstört gewesen und habe etwas von einer Schlange erzählt (zum Ganzen pag. 439 Z. 10 ff.). Auf Vorhalt, dass J.________ erklärt habe, C.________ sei ihr «Täschli» holen gegangen, bevor sie die Wohnung des Be- schuldigten betreten hätten, erklärte E.________ erneut (pag. 439 Z. 23 ff.): Nein. Ich kann mich noch daran erinnern, dass ich Frau C.________ damals auf dem Balkon gefragt habe, wo sie wohnt. Sie hat mir dann den Weg zu ihrer Wohnung gezeigt und gesagt, dort auf der Treppe habe C.________ angeblich die Schlange gesehen. Zudem hat mir Frau C.________ erzählt, dass sie C.________ zum «Znachtessen» gerufen habe, worauf C.________ einfach losgerannt sei und gesagt habe, sie gehe ihr «Täschli» holen. Sie (Frau C.________) habe gar nicht mehr reagieren 17 können. Danach sei C.________ wieder zurückgekommen und seither sei sie verstört gewesen, an- geblich wegen der meterlangen Schlange. Was den Zeitpunkt angeht, in dem C.________ J.________ und den Beschuldigten kurzzeitig verlassen hat resp. ihr «Täschli» geholt haben soll, kann in Würdigung dieser Umstände nicht auf J.________'s Version abgestellt werden. 12.3.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe konstant und vehement (u.a. pag. 23 Z. 70 ff., pag. 24 Z. 92 f., Z. 98 und Z. 121 ff., pag. 283 Z. 3 f. und Z. 44 ff., pag. 448 Z. 19 ff., Z. 33 ff. und Z. 44 sowie pag. 449 Z. 5), woraus in Bezug auf die Beweiswürdigung aber noch nichts Konkretes abgeleitet werden kann. Offensichtliche Lügen können in seinen Aussagen keine festgestellt werden, und es sind auch nicht sämtliche von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche (bspw. betreffend die Örtlichkeit des Antreffens der verstörten Privatklägerin oder bezüg- lich der Dauer ihrer Abwesenheit [vgl. S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 331]) auszumachen, so dass auf den ersten Blick keine eindeutigen Lü- gensignale feststellbar sind. Der Gegenangriff des Beschuldigten, den die Vorin- stanz darin erblickte, dass er C.________ wegen falscher Anschuldigung angezeigt hatte (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 331), ist sodann alleine nicht geeignet, die Unwahrheit seiner Schilderungen darzutun. Dasselbe gilt betref- fend die vorinstanzliche Erwägung, der Beschuldigte habe praktisch keine Gefühle geschildert, was indiziere, dass seine Aussagen unglaubhaft seien (S. 21 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 331), zeigte der Beschuldigte abgesehen davon doch Gefühle, als er sich über die Anschuldigungen C.________'s empörte (vgl. u.a. pag. 23 Z. 71, pag. 24 Z. 92 f. und Z. 121, pag. 283 Z. 44 ff., pag. 294 und pag. 460). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen – anders als von der Vor- instanz ausgeführt – damit nicht per se unglaubhaft. Der Vorinstanz ist indessen zuzustimmen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Grund und den Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch C.________ wider- sprüchlich ausgesagt und seine Angaben in der zweiten und dritten Einvernahme denjenigen von J.________ angeglichen hat: In der ersten Einvernahme am 29. Mai 2018 erklärte er nämlich noch explizit, nach dem Ausflug seien J.________ C.________ und er zu seinem Domizil zurückspa- ziert und hätten dort gemeinsam «zNacht» gegessen und einen Tierfilm geschaut. Dazwischen habe es noch einen «Zwischenfall» gegeben. C.________ habe in der Wohnung ihrer Mutter einen Tierfilm holen wollen und sei danach völlig verstört und «durch den Wind» wieder zurückgekehrt, angeblich, weil sie eine Schlange gese- hen habe (zum Ganzen pag. 23 Z. 33 ff.). In der erst- und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte diese Aussage derjenigen seiner Freundin (vgl. pag. 45 Z. 41 ff.) angepasst und neu übereinstimmend mit J.________ be- hauptet, C.________ sei am 12. Mai 2018 direkt auf dem Heimweg – mithin vor Be- treten seiner Wohnung – zu J.________'s Wohnung gegangen, um ihr «Täschli» zu holen (pag. 279 Z. 35 ff. und pag. 446 Z. 39 ff.), was angesichts der glaubhaften Schilderung von E.________ wie hiervor erwähnt unglaubhaft erscheint (E. 12.3.3 oben) und weshalb betreffend den Zeitpunkt und den Grund des Verlassens der 18 Wohnung durch C.________ somit weder auf die Aussagen des Beschuldigten noch auf diejenigen von J.________ (siehe E. 12.3.3 oben) abgestellt werden kann. Soweit der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung dementierte, sich mit J.________ abgesprochen zu haben (pag. 450 Z. 35), erachtet es die Kammer als Schutzbehauptung. Schliesslich verbrachten der Beschuldigte und J.________ nachdem ersterer am 29. Mai 2018 um ca. 13:00 Uhr aus der Polizeihaft entlassen worden war sowohl den Abend des 29. Mai 2018 als auch denjenigen des 30. Mai 2018 zusammen. Dabei diskutierten sie laut dem Beschuldigten über die Vorwürfe C.________'s, bekundeten ihr Unverständnis über deren Anschuldigun- gen und besprachen, wie sie selber den 12. Mai 2018 erlebt hätten (pag. 450 Z. 21 ff.). Dass der Beschuldigte und J.________ ihre Versionen dabei – womög- lich auch unterbewusst – aneinander angepasst haben, ist angesichts der Tatsa- che, dass sie ein Paar sind, anzunehmen und lebensnah. Schliesslich fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er heikle Fragen und Vorhalte häufig nicht plausibel beantworten und erklären konnte, was indiziert, dass er insoweit jeweils nicht unbedingt die Wahrheit sagte: Auf Fragen, weshalb C.________ seinen Kalender mit den nackten Frauen gese- hen haben soll, wenn er ihr diesen nicht gezeigt haben will, machte er beispiels- weise stets geltend, C.________ habe wahrscheinlich in seinem Schlafzimmer «umegschnäuget» bzw. «umegnuschet» (pag. 24 Z. 101 f. und pag. 447 Z. 32), was angesichts der Gesamtumstände – insbesondere des Alters und eher scheuen Charakters C.________'s – unwahrscheinlich erscheint. Im Zusammenhang mit diesem Kalender ist denn auch zu erwähnen, dass komisch anmutet, dass der Be- schuldigte in seiner ersten Einvernahme von sich aus auf diesen zu sprechen kam, wohl weil er vermutete, die Polizei könnte ihn anlässlich der Hausdurchsuchung ge- funden haben. Schliesslich wurde ihm damals weder der Kalender noch die exakte Aussage von C.________ vorgehalten, sondern lediglich gesagt, C.________ hätte erklärt, dass er ihr im Schlafzimmer Bilder nackter Frauen gezeigt habe (pag. 24 Z. 95 ff.), womit der Beschuldigte von der Polizei erfuhr und dabei nicht wissen konnte, dass C.________ vom besagten Kalender gesprochen hatte (pag. 451 Z. 9 f.). Der Beschuldigte konnte des Weiteren keine stichhaltigen Gründe nennen, wes- halb C.________ ihn zu Unrecht beschuldigen sollte und was, wenn nicht seine Handlungen, ihre heftigen Reaktionen verursacht haben könnte (u.a. pag. 24 Z. 93, pag. 446 Z. 32 f., pag. 449 Z. 5). Er wandte diesbezüglich einzig und wenig über- zeugend ein, C.________'s Anschuldigungen seien vielleicht einfach «reine Fanta- sie» (pag. 283 Z. 3). Ihre heftigen Reaktionen könnten zudem auf ein schlechtes Gewissen zurückzuführen sein, das sie habe, weil sie ihn zu Unrecht beschuldigt habe (pag. 283 Z. 9 f.). Vielleicht habe sie ihn aber auch aus Eifersucht angeschul- digt oder, um ihm «eins auszuwischen» (pag. 284 Z. 18 f.). Weshalb C.________ eifersüchtig gewesen sein sollte, konnte der Beschuldigte indessen nicht erklären, sondern bestätigte vielmehr, es habe eigentlich keine konkreten Anhaltspunkte ge- ben, dass C.________ eifersüchtig auf ihn gewesen wäre (pag. 452 Z. 3 ff.). Auch aus ihren früheren Begegnungen hätte sie nie Anlass gehabt, wütend auf ihn zu sein, sie hätten es immer «gutgehabt» (pag. 448 Z. 24 ff.). Die vom Beschuldigten 19 vorgebrachten Gründe für eine angebliche Falschanschuldigung («reine Fantasie», Eifersucht) und für C.________'s heftigen Reaktionen (schlechtes Gewissen) er- scheinen daher höchst unwahrscheinlich. Auf Frage, weshalb er C.________ ausgerechnet in sein Schlafzimmer und nicht in das andere freie Zimmer in seiner Wohnung geschickt habe, das ebenfalls absch- liessbar sei und zudem über eine Wärmeliege verfüge (pag. 451 Z. 32), erklärte der Beschuldigte unspezifisch, er habe sich insoweit «keine grossen, konkreten Über- legungen» gemacht und einfach gedacht, im Schlafzimmer hätte C.________ am meisten Ruhe und könne sich am besten entspannen (pag. 451 Z. 35 ff.). Nebst diesen Aussagen erscheint aus Sicht der Kammer schliesslich merkwürdig, dass sich der Beschuldigte ausgerechnet am Tag nach dem vermeintlichen Vorfall, d.h. am 13. Mai 2018, per SMS bei E.________ erkundigte, wann der nächste Be- such C.________'s stattfinden könne, hatte er sich zuvor doch noch nie um die Or- ganisation der Besuch gekümmert und/oder sich bei E.________ nach C.________ erkundigt (pag. 29 Z. 148 ff.). Auf Frage, was ihn zu dieser Nachricht an E.________ bewogen habe, erklärte der Beschuldigte letztlich ausweichend, vorher habe immer J.________ die Besuche organisiert, nun habe sie ihm aber gesagt, jetzt könne mal er diese Aufgabe übernehmen (pag. 449 f. Z. 44 ff.). Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten somit zumindest soweit den Kalender mit den nackten Frauen sowie den Zeitpunkt und den Grund des Verlassens der Wohnung durch C.________ angehend als unglaubhaft. Hin- sichtlich der angeklagten Handlungen erbringen die Angaben des Beschuldigten sodann keine relevanten Hinweise, was allerdings insofern irrelevant ist, als ohne- hin einzig entscheidend (und im Folgenden zu klären) ist, ob auf C.________'s Version abgestellt werden kann. 12.3.5 Aussagen der Privatklägerin Vorbemerkungen C.________ wurde zweimal polizeilich befragt, wobei die Befragungen jeweils auf Video aufgezeichnet wurden und sich als DVD in den Akten befinden (pag. 43 und pag. 219). Auf die Zusammenfassung von C.________'s Aussagen durch die Vor- instanz wurde bereits hingewiesen (E. 8 oben mit Verweis auf S. 10 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 322 ff.). Weil C.________'s Schilderungen im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung sind, rechtfertigt es sich, ihre Aussagen nochmals genau unter die Lupe zu nehmen. Nachfolgend wird daher in einem ersten Schritt dargetan, was C.________ in den beiden Videobefragungen erklärt hat. Anschliessend werden diese Aussagen auf die Glaubhaftigkeit hin überprüft. Erste Videobefragung C.________'s vom 28. Mai 2018 Vorab kann auf die Kurzzusammenfassung von C.________'s Aussagen vom 28. Mai 2018 durch die Polizei verwiesen werden (pag. 35): C.________ zeigte sich zu Beginn der Einvernahme eher schüchtern und konnte nicht angeben, aus welchem Grund sie heute bei der Polizei ist. Mit der Zeit konnte sie zur Aussage erwärmt werden und mittels konkreten Fragen gab sie an, dass sie durch den Freund ihrer Mutter, A.________, unsittlich 20 berührt worden sei. Er habe ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt gesagt, dass sie seine Prinzessin sei und er sie schön fände. Am genannten Samstag verbrachte C.________ den Tag bei ihrer leibli- chen Mutter und deren Freund. Im Restaurant beim Eis essen sei er immer wieder näher zu ihr ge- rutscht, was ihr zunehmend unangenehm gewesen sei. Als sie dann Zuhause in der Wohnung gewe- sen seien und ihre Mutter das Abendessen vorbereitet habe, habe A.________ sie ins Schlafzimmer gelockt. Er habe sie über den Kleidern an den Brüsten gestreichelt und anschliessend auch unter den Kleidern auf der nackten Haut. C.________ habe sich rücklings auf das Bett legen und ihre Unterho- sen und die Leggins runterziehen müssen. Auch habe sie das Glied, welches steif war, berühren müssen. Er habe dann versucht, in sie einzudringen, was aber vaginal wie auch anal nicht richtig funktioniert habe. Als ihre Mutter, nach circa 5 Minuten, zum Essen gerufen habe, hätten sie sich wie- der angezogen und seien Essen gegangen. Während dem Essen habe er sie noch einmal im Geni- talbereich und an den Brüsten gestreichelt, dies über und unter den Kleidern. A.________ habe C.________ zudem gedroht sie umzubringen, wenn sie jemanden davon erzählen würde. Nachfolgend wird auf die Einvernahme von C.________ detailliert eingegangen, wobei teilweise der zusammenfassende Ablauf durch die Polizei (pag. 35 ff.) über- nommen und ergänzt wird sowie die wichtigsten Aussagen der Privatklägerin kursiv hervorgehoben werden: Zu Beginn der Einvernahme (ab Min. 09:01) fragte die Polizistin C.________, ob sie wisse, weshalb sie heute hier sei, was C.________ verneinte. Daraufhin ent- gegnete die Polizistin, sie habe doch mit ihrem «Pflegmami» über «ein Thema» gesprochen, worauf C.________ antwortete: «Ja, wir haben vorhin besprochen, was ich sagen soll […]. Ich soll… ich kann weinen, ich kann machen… ich kann al- les sagen, hat sie gesagt». Auf erneute Nachfrage der Polizistin, ob sie aber wisse, weshalb sie hier sei, schüttelte C.________ den Kopf. Folglich wurde ihr erklärt, dass es um den Beschuldigten und darum gehe, wer er sei, worauf sie zu erzählen begann (ab Min. 09:02). Der Beschuldigte sei der Freund ihrer leiblichen Mutter. Er habe zwei Gesichter, zum einen sei er nett und zum anderen sei er böse und hin- terlistig. Er sei eigentlich der Freund ihrer Mutter, gehe aber «hinter sie». Einmal habe er sie von Zuhause abgeholt und nach F.________ gebracht. Dort habe er ihr seine Handynummer geben und gesagt, sie sei hübsch und nett und seine kleine Prinzessin «und so». Da habe sie sich nicht so gut gefühlt und wäre lieber nach Hause gegangen. Ein anderes Mal sei sie beim Beschuldigten zu Besuch gewesen. Er und ihre Mutter hätten sie damals abgeholt. Auch hier habe sie sich nicht so wohl gefühlt und habe gedacht, vielleicht würde wieder etwas passieren oder so. Sie seien dann in ein Restaurant gegangen, er sei ganz nah an sie herangerutscht und habe sie dann sogar betatscht. Auf Nachfrage, ob bzw. wie der Beschuldigte sie im Restaurant betatscht habe, führte C.________ aus (ab Min. 09:04), nach dem Restaurantbesuch seien sie zu ihm nach Hause gegangen, um dort zu Abend zu Essen. Dort habe er sie ange- fasst. Sie seien zusammen in sein Zimmer gegangen und dort habe er sie überall angefasst, sogar «inne». Dabei fasste sich C.________ unter ihrem T-Shirt an die Brust. Er habe alles angefasst, sogar unten. Dann habe er ihr gesagt, sie solle «sein Ding» anfassen. Sie habe dann die Ausrede erfunden, eine Schlange gese- hen zu haben, um ihr «Mami» zu schützen, damit sie nicht ausraste. Dann hätten sie «Znacht» gegessen, Pizza, die sie liebe, aber sie habe fast nichts essen mögen 21 «wegen dem». Nach dem Abendessen habe er sie dann erneut angefasst, als ihre Mutter zur Toilette gegangen sei. Als sie dann Zuhause gewesen sei (ab Min. 09:06), habe sie fast nicht schlafen können, sie habe Albträume gehabt, weil er ihr gesagt habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie dem «Mami», dem «Pflegmami» oder irgendjemandem etwas er- zähle. Auf Frage, ob sie nun Angst habe, äusserte C.________, sie sei nun zwei Wochen im Lager gewesen und dort habe sie «mega Angst» gehabt und heimge- hen wollen. Auf Frage, ob sie noch wisse, wann «das» [gemeint ist der Vorfall mit dem Beschuldigten] gewesen sei, äusserte C.________, es sei an einem Sonntag gewesen, «nein, an einem Samstag». Auf Frage, wie es im Schlafzimmer gewesen sei, berichtete C.________ (ab Min. 09:07), der Beschuldigte habe ihrer Mutter gesagt, sie solle mal die Pizza vorbereiten und in den Ofen tun. Dann habe er zu ihr gesagt, sie solle in sein Zimmer kommen. Sie habe eigentlich gar nicht gehen wollen, sei dann aber trotzdem mit. Dort habe er sie überall angefasst und sie habe «sein Ding» anfassen müssen. Er habe eigentlich sogar versucht, «sein Ding» hineinzuschieben. Auf Fragen, wie das Schlafzimmer ausgesehen habe und ob die Tür geschlossen gewesen sei, erklärte C.________ (ab Min. 09:09), es habe eine grosses Bett, ei- nen grossen Schrank, ein kleines «Möbeli» und ein grosses Fenster gehabt. Die Tür sei geschlossen gewesen. Die Frage, ob vorgängig noch etwas passiert sei, verneinte C.________ und schilderte, im Schlafzimmer habe er sie dann einfach die ganze Zeit überall angefasst, obwohl sie das nicht gewollt habe. Die Polizistin hakte nach, wie er sie denn angefasst habe, worauf C.________ beschrieb (ab Min. 09:09), er habe sie immer von vorne angefasst und dabei ihre Brüste berührt. Zuerst habe er sie über dem T-Shirt angefasst. Dann habe er sie auch unten berührt und sei auch unter das T-Shirt gegangen. Dann habe er ihr gesagt, sie solle sein «mmmhh», sie sage das Wort jetzt nicht, anfassen. Die Polizistin wies C.________ darauf hin (ab Min. 09:10), dass sie es schon sagen könne und fragte, wie sie «dem mmhhh» sage: «Schnäbi, Penis?». Daraufhin lächelte C.________ und nickte. Die Polizistin erwähnte erneut, dass sie alles sa- gen könne und fragte, was der Beschuldigte gesagt habe. C.________ entgegnete, er habe ihr gesagt, sie solle sein «DING» [betont] anfassen, worauf die Polizistin festhielt, dass sie «es» fortan «Ding» nennen würden, damit sie vom Gleichen sprechen würden. Dies brachte C.________ zum Lächeln und sie führte aus (ab Min. 09:11), nachdem der Beschuldigte sie unter den Kleidern angefasst und sein «Ding» habe hineinstecken wollen, habe gerade ihr «Mami» zum Abendessen ge- rufen, weshalb er «es» nicht habe machen können. Auf Frage, ob sie sich habe ausziehen müssen, erklärte C.________ (ab Min. 09:11), sie habe einfach die Hose ausziehen müssen. Er habe ihr gesagt, sie solle das machen. Sie habe die Hose und die Unterhose einfach runter-, aber nicht ganz ausgezogen. Dabei machte C.________ eine Ausziehbewegung bis zu den Knien. Die Kleider am Oberkörper habe sie anbehalten. Auf Frage, ob sie währenddessen auf dem Bett gelegen sei, erklärte C.________ (ab Min. 09:11), ja, er habe sie auf das Bett gelegt. Die Polizistin erkundigte sich, ob der Beschuldigte 22 ihr anschliessend gesagt habe, sie solle die Hosen hinunterziehen, was C.________ bejahte und worauf folgender Dialog entstand: Polizistin: «Und das war, nachdem er dir an die Brüste gegriffen hat?». C.________: «Ja.». Polizistin: «Und oben hast du noch etwas angehabt?». C.________: «Ja, ich hatte noch das T-Shirt an.». Polizistin: «Und was geschah dann?». C.________: «Dann sagte er mir eben, ich solle sein «mmmh» berühren. Das habe ich dann halt gemacht. Dann versuchte er, das eben hineinzustecken, aber dann hat «Mami» zum Pizzaessen gerufen und dann ist das nicht gegangen.». Polizistin: «Und dann seid ihr aufgestanden und essen gegangen?». C.________: «Ja… aber ich habe kaum etwas essen mögen…». Polizistin: «… weil es Dir unangenehm war?». C.________: «Ja und ich habe wieder neben ihm sitzen müssen…». Polizistin: «… und dann hast du Angst gehabt, dass er Dich wieder berührt?». C.________: «Ja.». Auf weitere Nachfragen, was genau auf dem Bett passiert sei und wie «sein Ding» gewesen sei, führte C.________ aus und zeigte zusätzlich mit ihrer Hand (ab Min. 09:13), der Beschuldigte habe seine Hosen bis zu den Kniekehlen runter- gezogen gehabt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er habe sich dann mit dem Bauch auf sie gelegt. Als sie «sein Ding» angefasst habe, habe sie nichts Weiteres machen müssen. «Es» sei ein wenig hart gewesen. Auf Nachfrage, ob «es» also «so aufgestanden» sei, erklärte C.________: «ja». Auf Frage, was dann geschehen sei, erklärte C.________ (ab Min. 09:14), er habe «sein Ding» hier unten – dabei zeigte sie auf ihre Vagina – «reinstecken» wollen, das habe aber nicht funktioniert, weil das «Mami» gerufen habe. Sie habe sich nicht getraut, ihm zu sagen, dass sie das nicht wolle, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe das auch E.________ (der Pflegemutter) nicht erzählt. Am Abend habe sie dann aber nicht schlafen können und sei deshalb zu E.________ gegangen und habe es ihr gesagt. Sie habe dann bei ihr schlafen dürfen. Die konkrete Nachfrage der Polizistin, ob er, als er versucht habe, «sein Ding» hin- einzustecken, «da unten» noch was anderes gemacht, sie beispielswiese auch noch mit den Fingern «oder so» berührt habe, verneinte C.________ nach langem Überlegen («Nein, dort hat er nichts gemacht.» [Min. 09:15]). Auf Frage, ob sie wisse, was ein Orgasmus sei, erklärte C.________: «Ja, ein weisses Ding…», worauf die Polizistin festhielt: «Ja, das ist das Sperma, das aus dem «Schnäbi» herauskommt». Als sie fragte, ob «da etwas herausgekommen oder gegangen» sei, sagte C.________, «nein» (ab Min. 09:16). Plötzlich – als die Polizistin gerade daran war, ihre Notizen durchzuschauen –, erwähnte C.________, am Abend, als sie auf dem Bett gesessen sei, habe es ihr ein biss- 23 chen wehgetan… vorne und hinten. Auf Nachfrage präzisierte sie, es habe ihr im Innern der Vagina geschmerzt, aber auch hinten beim «Füdli». Dort habe er es auch probiert. Zuerst habe er es vorne versucht. Dann habe sie sich aber auf den Bauch drehen müssen und er habe es hinten auch noch versucht. «Hier» habe er nicht eindringen können, es habe aber trotzdem ein wenig wehgetan. Vorne habe er auch nicht richtig in sie eindringen können, sondern nur ein bisschen, wobei C.________ mit dem Finger die Tiefe des Eindringens (ca. 1 cm) zeigte (ab Min. 09:17]). Dabei sei der Beschuldigte immer auf dem Bauch gewesen. Auf Fragen, ob der Beschuldigte ein Kondom getragen und wie lange all das unge- fähr gedauert habe, erklärte C.________ (ab Min. 09:19), es habe etwa fünf Minu- ten gedauert und ein Kondom habe der Beschuldigte nicht gehabt. Auf Fragen, ob sie froh gewesen sei, als das «Mami» gerufen habe, äusserte C.________: «Ja, sehr. Ich wollte einfach heimgehen. […]». Sodann erklärte sie, dass sie den Be- schuldigten seither nie mehr gesehen habe und ihn auch nie mehr sehen wolle. Ihr «Mami» kommt jetzt wieder alleine – «ohne ihn» – zu Besuch, das hätten sie so abgemacht. Sonst habe sie wieder so grossen Druck und wisse nicht, was sie ma- chen solle. Anschliessend wollte die Polizistin wissen, ob der Beschuldigte auf ihr gelegen sei, als ihre Mutter zum Essen gerufen habe und wie sie hinausgegangen seien, worauf C.________ entgegnete (ab Min. 09:20), er sei aufgestanden und habe seine Hose wieder hochgezogen. Sie habe dasselbe gemacht und danach seien sie aus dem Schlafzimmer gegangen. Auf Frage, wann der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie niemandem etwas sagen dürfe, erklärte C.________, das sei nach dem Abend- essen gewesen, also bevor ihr «Pflegmami» geläutet habe. Er habe ihr gesagt, sie dürfe niemandem etwas sagen. Es folgten Detailfragen zum «näher an sie Heranrutschen». C.________ berichtete (ab Min. 09:21), das sei bereits im Restaurant beim Eisessen passiert. Es sei ihr sehr unangenehm gewesen, sonst sei im Restaurant aber nichts passiert. Sie habe sich nicht gewagt, ihrem «Mami» oder «Pflegmami» etwas zu sagen. Beim Abendessen seien sie dann beide (gemeint sie und der Beschuldigte) nebeneinandergesessen. Der Beschuldigte sei immer näher an sie herangerutscht und habe ihr immer mehr Pizza gegeben, obwohl sie gar keine Lust mehr auf Pizza gehabt habe (ab Min. 09:22). «Dann hat er mich im Bereich der Vagina / Ober- schenkel berührt. Er hat mich einfach angefasst, einmal über und einmal unter den Hosen, als das «Mami» in der Küche noch mehr Pizza geholt hat». Auf Nachfrage der Polizistin, ob am Esstisch sonst noch was passiert sei, erklärte C.________ (ab Min. 09:24), er habe sie vorne angefasst und sei mit seiner Hand in ihrer Un- terhose drin gewesen, was ihr auch unangenehm gewesen sei. Sie habe Schmer- zen gehabt und zuhause auf der Toilette habe sie auch geweint. Als die Polizistin die Geschehnisse zusammenfasste, ergänzte sie spontan (ab Min. 09:25), beim Abendessen habe der Beschuldigte sie auch kurz an den Brüsten angefasst und sei unter ihr T-Shirt gegangen. Auf Frage erklärte sie, er habe das nur mit einer Hand gemacht – er habe zwischen den Brüsten und der Vagina abgewechselt. Auf Fragen, ob sie mehrmals mit dem Beschuldigten alleine gewesen sei und wie sie sich in seiner Anwesenheit gefühlt habe, äusserte C.________ (ab Min. 09:26), 24 sie seien nur während der Autofahrt, während der er sie «seine Prinzessin» ge- nannt habe, alleine gewesen. Sonst hätten sie keinen Kontakt (bspw. per SMS) gehabt. In seiner Gegenwart habe es sich schlecht angefühlt. Musikhören helfe, da könne sie herunterfahren. Seit «das» geschehen sei, zittere alles an ihrem Körper, wenn sie in seiner Nähe sei. Als der Vorfall passiert sei, habe sie auch Angst vor ihm gehabt. «Innen im Körper» habe es ein wenig gezittert und sie habe gedacht: «E.________, komm mich bitte holen […] ich will nicht mehr dableiben.». Das «richtige Mami» habe nichts mitbekommen, habe nichts gehört und wisse auch nichts davon. Auf Frage, ob der Beschuldigte irgendwelche Merkmale an sich habe, erklärte C.________ spontan (ab Min. 09:29), E.________ habe ihr gesagt, dass der Be- schuldigte «das» abstreiten und vertuschen werde, wenn es auskomme… Danach ergänzte sie, er habe eine Glatze, ganz wenig Haare und einen kleinen dicken Bauch, wobei C.________ auf ihren eigenen Bauch blickte. Anschliessend fragte die Polizistin, was der Beschuldigte ihr im Schlafzimmer ge- zeigt habe, worauf C.________ erzählte (ab Min 09:36), bevor sie aufs Bett gele- gen sei, habe er ihr einen Kalender mit nackten Frauen gezeigt. Auf Frage, ob sie in der Schule Aufklärung gehabt hätten, erklärte C.________, dass sie das jetzt gerade hätten. Es sei ihr neues Thema, das sie ein wenig pein- lich finde. Auf Frage nach sexuellen Erfahrungen, äusserte sie: «Nein, eigentlich nicht… doch einmal.». Einmal habe ein Schulkollege sie nach Hause zum Duschen mitgenommen, es sei aber auch noch eine andere Schulkollegin dabei gewesen. Die Polizistin fragte nach, ob sie sich dann geküsst und/oder Sex gehabt hätten, worauf C.________ schliesslich erzählte: «Ja… er wollte sogar, dass ich beim ihm schlafe, aber ich bin dann nach Hause gegangen.». Zweite Videobefragung C.________'s vom 7. März 2019 Die zweite Videobefragung von C.________ fasste die Polizei wie folgt zusammen (216 ff.): C.________ bestätigt zu Beginn die in der letzten Videoeinvernahme gemachten Aussagen. Auf Fra- ge, ob sie noch etwas ergänzen möchte, was ihr in der Zwischenzeit in den Sinn gekommen sei, gab sie an, dass sie sich das letzte Mal nicht getraut habe, alles zu sagen. C.________ gibt an, dass sie das mit der Schlange letztes Mal nur erfunden habe, um ihre Mutter und auch A.________ zu schützen. Denn wenn sie es ihrer Mutter gesagt hätte, was A.________ ge- macht habe, wäre ihre Mutter sehr wütend gewesen. Sie habe nicht gewusst, was passiert wäre. Sie habe Angst gehabt, dass ihre Mutter und A.________ auf sie losgegangen wären. Sie habe etwas er- finden müssen, da sie nicht gewusst habe, wie sie es ihrer Mutter hätte sagen sollen. C.________ beantworte die vorbereiteten Fragen der Rechtsbeiständin, Frau RA L. H.________, so- wie der Verteidigung, Frau Fürsprecherin D.________, welche durch den StA Herr. HP. N.________ vorgängig gutgeheissen wurden. Nachfolgend wird die zusammenfassende Darstellung der Polizei wie bereits zuvor um diverse wichtige Aussagen ergänzt: 25 Zu Beginn der Einvernahme bestätigte C.________ die von ihr in der ersten Video- befragung gemachten Aussagen (ab Min. 14:09). Daraufhin folgten Ergänzungen zur Erstbefragung (ab Min 14:10), wobei C.________ zunächst darauf hinwies, dass sie sich beim letzten Mal einige Sachen nicht zu sagen getraut und beispiels- weise die Geschichte mit der Schlange nur erfunden habe. Dies habe sie getan, weil sie Angst gehabt und ihr «Mami» und «ihn» (den Beschuldigten) habe schüt- zen wollen. Sie habe die Schlange erfunden, weil sie «es» «Mami» nicht habe sa- gen können, weil diese sonst wütend geworden wäre. Deshalb habe sie einfach ir- gendetwas erfunden. Auf Nachfrage, was sie ihrem «Mami» nicht habe sagen können, führte C.________ aus (ab Min. 14:13), dass sie nach dem Vorfall hinausgegangen sei, das «Täschli» habe holen wollen und sich dabei überlegt habe, was sie dem «Ma- mi» sagen solle… Dann habe sie beschlossen, eine Schlange zu erfinden und dies dem «Mami» zu sagen und sei wieder hineingegangen. Die Polizistin hakte nach (ab Min. 14:15), wie sie «das mit der Schlange» zum jet- zigen Zeitpunkt denn benennen würde bzw. was sie dem «Mami» heute denn sa- gen würde, wenn sie in derselben Situation wäre wie damals, worauf C.________ entgegnete, heute würde sie dem «Mami» sagen, was der Beschuldigte «bei ihr» gemacht habe, das «Mami» würde ihr aber nicht glauben. Sie würde mehr «ihm» glauben als ihr. In der Folge kam die Polizistin auf den Vorfall im Schlafzimmer zu sprechen (ab Min. 14:18), worauf C.________ zunächst mit viel Gestik nochmals den äusse- ren Vorfall beschrieb, dabei aber um Worte rang. Anschliessend äusserte sie sich nochmals – allerdings nur noch ganz oberflächlich – zum Kerngeschehen. Sie er- klärte, wie der Beschuldigte sie ins Zimmer «genommen» und dort mit ihr dann «das» gemacht habe, das sie nicht gewollt habe, er aber «natürlich schon». Sie habe sich nicht wehren können und er habe «das» dann gemacht. Danach sei sie hinaus auf die Straße gegangen. Sie habe eine Runde gedreht, sei lange nicht mehr zurückgegangen und habe sich dann gedacht, dass sie nun wieder zurück- gehe, vorher aber noch etwas erfinden müsse, um das «Mami» und auch «ihn» «ganz wenig» zu schützen. Er (der Beschuldigte) sei dann auch aus der Wohnung gegangen und lange nicht mehr zurückgekommen, weshalb sich das «Mami» Sor- gen gemacht habe. Irgendwann sei er wieder zurückgekommen und dann hätten sie «Znacht» gegessen. Er sei neben ihr gesessen und habe sie immer wieder berührt. Danach hätten sie einen Film geschaut und dann habe das «Pflegmami» sie wieder abgeholt. Die Polizistin fragte wieder nach, weshalb sie die Schlange erfunden habe, worauf C.________ nochmals erklärte (ab Min 14:21), sie habe Angst gehabt, dass das «Mami» sonst auf ihn (den Beschuldigten) losgehe und er dann auf sie und dass sie sich schlagen würden. Am meisten Angst habe sie aber gehabt, dass sie «ge- gen sie kommen würden». Auf Frage der Polizistin: «Hast du diese Schlange an einem Körper gesehen oder an einem Tier oder was hast du mit dieser Schlange gemeint?», erklärte C.________ nach langem Überlegen und die Hände ringend (ab Min. 14:23): «Also… Ich habe die Schlange genannt, weil…. das «Mami» dann vielleicht schnell einen Moment für mich Zeit hätte…und nachher… Und das war 26 eigentlich der Grund, weshalb ich die Schlange… und beide…. ja…». Die Polizistin fragte, ob sie es richtig verstehe, dass sie die Schlange nur gebraucht habe, um «das andere» nicht sagen zu müssen, was C.________ mit mehrmaligem Nicken bestätigte. Daraufhin erkundigte sich die Polizistin nach C.________'s Ängsten, alleine zu sein und fragte, ob es sonst noch etwas gebe, das sie ihr hätte sagen wollen (ab Min 14:24), worauf C.________ ausführte, sie habe häufig Angst, wenn sie al- leine sei – zum Beispiel, wenn sie am Morgen alleine zur Schule gehe oder wenn E.________ weg resp. am Einkaufen sei und sie deshalb alleine zuhause sei. Sie habe Angst, dass er plötzlich komme und sie dann nicht wisse, was sie machen solle. Auf Frage, ob in der Zwischenzeit noch etwas vorgefallen sei, das sie er- zählen möchte, erklärte C.________: «Nein, eigentlich nicht», worauf die Polizistin nochmals nachfragte, ob sie ihr jetzt also alles erzählt habe, das sie beim letzten Mal vergessen oder sich nicht zu sagen getraut habe, was C.________ bejahte und nickte. Auf Fragen der vormaligen Verteidigerin des Beschuldigten zur Beziehung zwi- schen ihrer Mutter und dem Beschuldigten führte C.________ aus (ab Min. 14:26), die beiden seien schon lange ein Paar, sie wisse aber nicht, wie lange. Sie kenne «ihn» seit das «Mami» ihn bei einem Besuch vorgestellt habe. Zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten schilderte C.________ (ab Min. 14:28), sie habe es gut gefun- den, dass ihr «Mami» einen Freund habe und zuerst gedacht, er sei ein sehr Guter. Aber nachdem «das» passiert sei, finde sie ihn mehr so gut. Auf Nachfrage der Po- lizistin, ob sie ihn denn von Anfang an gerngehabt habe, entgegnete C.________: «Es geht…nicht besonders…heute habe ich ihn nicht gern.». Auf Frage weshalb, erklärte sie: «Ja…weil er mir all das angetan hat…und ich habe nie ganz verstan- den, weshalb er das gemacht hat…. Ich bin innerlich ein wenig wütend auf ihn…». Auf Fragen, wie oft sie den Beschuldigten getroffen habe und wie alt sie gewesen sei, als sie ihn kennengelernt habe, berichtete C.________ (ab Min. 14:29), sie kenne ihn seit sie 13 Jahre als sei, heute sei sie 14. Sie habe ihn also vor einem Jahr kennengelernt. Er sei jeden Mittwoch mit dem «Mami» zu ihr zu Besuch ge- kommen. Auf Fragen, ob sie eifersüchtig gewesen sei, erklärte C.________ (ab Min.14:30): «Eigentlich nicht. Ich gönnte «Mami» den Freund. Ich wollte vielleicht gern auch mal mit dem «Mami» etwas alleine machen, aber es war gut, dass er auch dabei war…. Nein, eifersüchtig war ich nicht.». Auf Nachfrage sagte C.________, sie ha- be sich vom «Mami» und dem Beschuldigten nicht ausgeschlossen gefühlt (ab Min. 14:31). Betreffend das Verhältnis zu ihrer Mutter erzählte C.________ (ab Min. 14:31), im Moment würden sie sich nicht sehen. Ihr «Mami» habe ihr aber «Katzenzüngli» und einen Brief zum Geburtstag geschickt und zu Weihnachten auch einen Brief. Heute hätten sie nicht so «grossen» Kontakt. Auf Frage, wie ihr Verhältnis früher gewesen sei, schilderte C.________, früher hätten sie es viel lustig gehabt. Aber es habe auch Sachen gegeben, bei denen es nicht gut gegangen sei, zum Beispiel, wenn ihr «Mami» manchmal gekommen sei und sehr viel geweint habe, oder, wenn sie 27 sich gestritten hätten. Deshalb sei es besser, wenn sie sich zurzeit nicht sehen würden, auch wenn das «Mami» das gerne möchte. «Mami» habe ihr das ge- schrieben, aber sie finde es trotzdem besser, sie jetzt nicht zu sehen. Die Frage, ob sie den Vorfall nur erfunden habe, um zu erreichen, dass sich ihr «Mami» vom Be- schuldigten trennen würde, verneinte C.________ (ab Min. 14:33). Zum Verhältnis zu ihren Pflegeeltern führte sie aus, das sei gut. Sie seien immer für sie da, wenn es ihr nicht gutgehe. Sie würden alles für sie machen und sie sage E.________ «Mami». Auf Frage, ob die mit der Ausbildung ihres «Pflegmamis» verbundenen Abwesenheiten gerade im Zeitpunkt des Vorfalls nicht schwierig für sie gewesen seien, erklärte C.________ (ab Min. 14:34), manchmal sei es schwie- rig gewesen, aber sie komme ja immer wieder. Es sei ein wenig ein «Auf-und-Ab- Gefühl» gewesen. Auf Fragen bezüglich eines allfälligen Freunds und ihrer besten Freundin sagte C.________ (ab Min. 14:35), sie habe keinen Freund und wünsche sich auch kei- nen, das sei noch zu früh. Sie habe eine Freundin aus der neuen Schulklasse, mit der sie viel unternehme. Seit wann sie in dieser neuen Schule sei, wisse sie nicht. Den Vorfall mit dem Beschuldigten habe sie niemandem erzählt (ab Min. 14:36). Auf Vorhalt (ab Min. 14:36), dass ihr «Mami» erzählt habe, dass sie schon früher einmal sexuelle Anspielungen gemacht habe und auf Frage, welche Vorfälle sie gegenüber ihre Mutter geschildert habe, die sich im Nachhinein als unwahr her- ausgestellt hätten, erklärte C.________ dezidiert: «Nein, ich habe nie etwas Sexu- elles gemacht, das ist gelogen. Ich habe wirklich nie jemanden berührt oder etwas gemacht.». Auf Frage, ob sie vielleicht einfach einmal etwas darüber erzählt habe, beteuerte C.________ nochmals, sie habe nie jemanden berührt oder so was ge- macht. Auf Frage zu den sexuellen Erfahrungen ihrer Kolleginnen und ob sie sich gegen- seitig darüber austauschen würden erklärte C.________ (ab Min. 14:37), sie wisse nichts über sexuelle Erfahrungen ihrer Kolleginnen und sie hätten sich nicht darü- ber ausgetauscht. Auf Vorhalt (ab Min. 14:38) des leicht blutigen Ausflusses in ihrer Unterhose am 12. Mai 2018 und auf Frage, ob sie ihrer Periode schon habe, erwähnte C.________: «Ja, ich habe sie schon damals gehabt.». Betreffend Fragen zur therapeutischen Behandlung bei Frau M.________ führte C.________ aus (ab Min. 14:38), in der Therapie werde «nicht genau der Vorfall angeschaut». Sie würden mehr «darum herum» schauen. Es gebe verschiedene Themen, zum Beispiel die Schlange, das «Mami», ihre Gefühle…. Sie sei nur we- gen dem Vorfall bei Frau M.________. Sie habe Frau M.________ vom Vorfall, von der Schlange und den Gefühlen damals erzählt und auch vom Verhältnis zu «Ma- mi» und zum Beschuldigten «und so». Auf Frage, ob sie Angst vor irgendetwas habe, gab C.________ an (ab Min. 14:40), sie habe Angst, wenn sie irgendwo weg sei und dann ein blaues Auto komme, oder, wenn sie einen Mann mit einer Glatze sehe oder alleine in einem Lager sei. Sie habe einfach Angst, dass er irgendwann mal auftauchen werde und ihr irgend- etwas antun wolle, weil sie «das» gesagt habe. Davor habe sie grosse Angst. Auf 28 Frage, ob sie sich auch noch vor anderen Dingen fürchte, erklärte C.________: «Nein, eigentlich habe ich wegen ihm am meisten Angst.». Vor blauen Autos habe sie Angst, weil er ein blaues Auto habe, «so einen BMW», und wenn sie ein sol- ches Auto sehe, dann könnte er ja vielleicht da sein. Auf Fragen ihrer Rechtsvertreterin wiederholte C.________, dass sie keine Schlange gesehen habe (ab Min. 14:43) und dass sie nicht wisse, was passiert wä- re, wenn sie nur erzählt hätte, sie sei draussen gewesen, ohne etwas von der Schlange zu erzählen (ab Min. 14:59). Weiter erklärte sie, ausser der Schlange ha- be sie noch nie etwas erfunden. Auf Ergänzungsfragen der vormaligen Verteidigerin des Beschuldigten betreffend ihren Handygebrauch äusserte C.________ (ab Min. 15:00), sie habe von E.________'s Bruder ein Handy bekommen, um damit umgehen zu lernen. Sie habe es dann in die Schule mitgenommen, was sie nicht hätte tun dürfen und es deshalb wieder abgeben müssen. Dies auch wegen «Mami» und ihm, weil das «Mami» andauernd schreibe «und ja…». Sie könne nicht sagen, wann sie dieses Handy gehabt habe, aber es sei letztes Jahr, ca. im Sommer, gewesen. Zurzeit ha- be sie kein Handy, sie werde aber bald eines von ihren Pflegeeltern erhalten. Auf Frage, weshalb sie sich nicht an die Vereinbarung halte, sich bei ihrer Mutter zu melden, schilderte C.________ (ab Min. 15:02), ihre Pflegeeltern hätten gefun- den, es wäre besser, zurzeit keinen Kontakt zu haben. Ihre Beiständin sage dem «Mami» glaublich ab und zu, wie es ihr gehe. Auf Nachfrage erklärte sie weiter (ab Min. 15:03), dass sie manchmal Kontakt zu ihrem «Mami» möchte, es zurzeit aber glaublich besser sei, wenn sie keinen Kontakt hätten. Sie wolle nichts über- stürzen, weil sie «in der Sache drin» sei. Auf Nachfrage der Polizistin, ob sie das ein wenig verdeutlichen könne, erklärte C.________, sie wolle nicht, dass ihr «Ma- mi» «Sachen vom Vorfall frage», weil sie dann alles ihm erzählen würde und E.________ habe gefunden, dass das jetzt «nicht ganz so gut» sei. Seit dem Vor- fall habe sie das «Mami» nicht mehr gesehen. Das «Mami» melde sich zum Ge- burtstag und zu Weihnachten mit Briefen. Sie habe ihr auch ein «Weihnachts- gschenkli» gegeben, sie hätten es vor ihre Türe gestellt. Auf Ergänzungsfragen ihrer Rechtsvertreterin, wie lange sie nach dem Vorfall draussen gewesen sei und was sie dort gemacht habe, erklärte C.________ (ab Min. 15:05), sie sei etwa 10 Minuten draussen gewesen. Sie sei spazieren ge- gangen, habe «verarbeiten müssen» und sei dann irgendwann mal wieder zurück- gegangen. Auf Fragen, wie ihre besten Freundinnen heissten und weshalb sie die- sen nichts vom Vorfall erzählt habe, schilderte C.________ (ab Min. 15:06), ihre besten Freundinnen seien O.________ und P.________. Sie habe ihnen nichts erzählt, weil E.________ «gefunden habe», «das» gehe die Schule nichts an. Zu- dem seien die Kinder dort noch alle klein – so 8 bis 11 Jahre alt. O.________ und P.________ seien 12, sie sei die Älteste. Auf Vorhalt, dass ihr «Mami» gesagt habe, dass sie auch schon ein anderes Mal sexuelle Anspielungen erzählt habe und auf Frage, was ihr «Mami» damit gemeint haben könnte, erklärte C.________ bestimmt (ab Min. 15:10), sie habe nie etwas 29 erzählt. Sie wisse nicht, wie «Mami» darauf komme. Sie habe nie etwas gemacht, nie jemanden berührt und mit dem «Mami» nie über solche Sachen gesprochen. Konkrete Würdigung Vorbemerkungen Bevor C.________'s Aussagen analysiert werden können, sind sie wie unter Erwä- gung 12.3.1 erwähnt, auf ihre Entstehungsgeschichte hin zu überprüfen und Sug- gestion und Irrtum müssen ausgeschlossen werden (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 319 ff.). Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen C.________'s und zur Frage der Sug- gestion Je unbeeinflusster und schneller Personen nach einem Vorfall ihre Aussagen ma- chen, desto besser sind die Chancen auf eine zuverlässige und damit wahrheits- nahe Aussage. Je wichtiger die Aussagen für den Ausgang eines Verfahrens sind, desto bedeutender ist dieser Leitsatz, der im Übrigen insbesondere bei Sexualde- likten als klassische Vieraugendelikte ohne objektive Beweismittel zutrifft. Gemessen an diesen Prinzipien konnten C.________'s Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht optimal erhoben werden. Besonders der Umstand, dass die Pfle- geeltern mit der Meldung an die Polizei zunächst zuwarteten und C.________ sel- ber «zur Sache befragten», weil sie zuerst sichergehen wollten, dass «an der Sa- che etwas dran» ist (pag. 29 Z. 130 ff.), steigert grundsätzlich die Möglichkeit einer suggestiven Beeinflussung C.________'s. Die Tatsachen, dass C.________ und E.________ ein enges Vertrauensverhältnis haben und letztere erstere sicher nicht absichtlich und gezielt beeinflussen wollte, ändern daran entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, zumal eine Beeinflussung auch unabsichtlich erfolgen und ein enges Vertrauensverhältnis eine solche gar begünstigen kann. Dass sich E.________ wegen C.________'s Zustandes am Abend des 12. Mai 2018 Sorgen machte und daher wiederholt nachfragte, ob etwas geschehen sei, ist sodann – wie unter Erwägung 12.3.2 dargetan und auch von der Vorinstanz festgehalten – abso- lut verständlich, aber gleichzeitig geeignet, C.________ eine (unterschwellige) Er- wartungshaltung zu vermitteln und sie dadurch zu beeinflussen. Dennoch kommt die Kammer aus den nachfolgenden Gründen wie die Vorinstanz zum Schluss, dass E.________'s Fragen an C.________ strafprozessual keine Suggestion bewirkten, mithin weder C.________ noch deren Aussagen (entschei- dend) beeinflussten: Gegen eine suggestive Beeinflussung durch E.________ spricht wie unter Erwä- gung 12.3.2 ausgeführt zunächst die Konstellation, wie es zur Meldungserstattung am 22. Mai 2018 kam. So war es trotz E.________'s Nachfragen C.________, die sich ihrer Pflegemutter nach und nach öffnete und anvertraute. Gemäss den glaub- haften Aussagen von E.________ und ihrem «Wahrnehmungsbericht» (E. 12.3.2 oben) folgte C.________ ihr nach der Rückkehr am 12. Mai 2018 zunächst auf «Schritt und Tritt», ehe sie ihr plötzlich sagte, sie habe Recht gehabt, der Beschuldigte könne die Finger nicht von ihr lassen, er liebe sie mehr als ihre Mutter (pag. 31). Weshalb C.________ ihrer Pflegemutter sagte, sie habe Recht 30 gehabt, konnte E.________ in der Berufungsverhandlung überzeugend erklären, gab sie doch an, C.________ habe dies wahrscheinlich gesagt, weil sie ihr damals im Auto, als sie ihr den Zettel mit der Telefonnummer des Beschuldigten gezeigt habe, gesagt habe, dass so etwas problematisch sein und zu Schwierigkeiten mit dem «Mami» führen könnte, weshalb sie ihr mitteilen solle, wenn er sie berührt ha- be. Sie müsse C.________ solche Dinge immer genau aufzeigen, weil sie sehr naiv «in so Sachen hineingehe» (zum Ganzen pag. 443 Z. 9 ff.). Die Kammer geht entgegen der Verteidigerin nicht davon aus, dass diese Aussage von E.________ C.________ dazu bewogen hat, wahrheitswidrig zu behaupten, der Beschuldigte könne die Finger nicht von ihr lassen. Nachdem C.________ ihrer Pflegemutter al- so «von sich aus» gesagt hatte, der Beschuldigte könne die Finger nicht von ihr lassen, berichtete sie ihr am 12. Mai 2018 von Berührungen beim Filmschauen (Hand auf Schulter und Oberschenkel legen) und später von Berührungen an den Brüsten im Schlafzimmer des Beschuldigten (pag. 31 f.). Als C.________ am 12. Mai 2018 dann nicht einschlafen konnte, ging sie zu ihren Pflegeeltern ins Bett und erzählte diesen auf Frage, weshalb sie denn überhaupt zum Beschuldigten ins Schlafzimmer gegangen sei, sie habe das gar nicht tun wollen, der Beschuldigte habe ihr aber gesagt, sie müsse kommen. Weiter schilderte sie ihnen, dass der Beschuldigte die Schlafzimmertür geschlossen und die Schranktür geöffnet sowie ihr einen Kalender mit nackten Frauen gezeigt und sie dazu an den Brüsten und in der Leisten- und Schamgegend berührt habe (pag. 28 f. Z. 51 ff.). Am Sonntag- abend, 13. Mai 2018, erzählte C.________ ihrer Pflegemutter sodann, der Be- schuldigte sei ihr «unter die Wäsche gegangen» und habe sie auf der Haut an den Brüsten berührt. Diesmal fragte E.________ nach, ob sie auch das Glied des Be- schuldigten habe berühren müssen, worauf C.________ zögerlich antwortete, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (zum Ganzen pag. 28 Z. 72 ff.). In der darauf- folgenden Woche war E.________ aufgrund einer Weiterbildung von Montag bis Freitag abwesend. Als sie am Freitagabend, 18. Mai 2018, heimkehrte, offenbarte ihr C.________, das Glied des Beschuldigten doch berührt haben zu müssen. Wei- teres wollte sie aber nicht bekanntgeben (zum Ganzen pag. 28 Z. 90 ff.). Am Sonn- tag, 20. Mai 2018, erzählte sie ihrer Pflegemutter schliesslich, der Beschuldigte ha- be ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie jemandem «davon» erzähle, es sei aber noch mehr passiert. Er habe versucht, sein Glied in sie hineinzustossen, als das «Mami» zum Abendessen gerufen habe, habe er aber aufgehört (zum Ganzen pag. 28 Z. 104 ff.). Daraufhin meldete E.________ den Vorfall der Polizei (pag. 4). Entgegen der Ansicht der Verteidigerin und wie bereits unter Erwägung 12.3.2 ausgeführt, wirkte E.________ demnach nicht «wochenlang» auf C.________ ein. Bis auf die Berührung des Glieds des Beschuldigten, die von E.________ direkt er- fragt wurde (pag. 28 Z. 77 f.), war es C.________, welche die konkreten von ihr geschilderten Handlungen einbrachte. E.________ liess sich diese jeweils nur in den Grundzügen erzählen und verzichtete auf Detailnachfragen, so beispielsweise als C.________ ihr schilderte, der Beschuldigte habe versucht, sein Glied in sie hineinzustossen (pag. 28 Z. 104 ff.). Weiter unterbreitete E.________ C.________ entgegen der Auffassung der Verteidigerin nicht «stets drastischere Vorschläge», was der Beschuldigte noch alles getan haben könnte (vgl. pag. 454), sondern machte ihr vielmehr offene Gesprächsangebote, indem sie ihr zum Beispiel sagte, 31 sie dürfe ihr alles sagen oder sie fragte, ob sie ihr noch etwas erzählen müsse (pag. 28 Z. 75). Schliesslich gibt es Handlungen, die C.________ erstmals ge- genüber der Polizei schilderte, so zum Beispiel der Versuch des Beschuldigten, auch anal in sie einzudringen (u.a. 1. Videoeinvernahme ab Min. 09:12), was wie die übrigen erwähnten Umstände ein weiteres Indiz dafür ist, dass C.________ durch E.________ nicht suggestiv beeinflusst wurde. Dem Argument der Verteidigerin, C.________ habe zu Beginn der ersten Vi- deoeinvernahme erklärt, das «Pflegmami» habe ihr gesagt, was sie sagen solle, was indiziere, dass E.________ sie beeinflusst habe, sei sodann entgegengehal- ten, dass aus C.________'s anschliessender Erklärung sowie den glaubhaften Aussagen von E.________ klar hervorgeht, weshalb sich C.________ entspre- chend geäussert hat. Sowohl C.________ als auch E.________ gaben nämlich an, letztere habe C.________ vor der Videobefragung gesagt, sie dürfe der Polizei al- les sagen – sie dürfe weinen und alles erzählen, was sie auch ihr gesagt habe (pag. 438 Z. 45 [E.________] und 1. Videoeinvernahme ab Min. 09:02 [C.________]). Dies ist aus Sicht der Kammer lebensnah und stellt keine Sugges- tivbeeinflussung dar. Damit bleibt festzuhalten, dass ein weiterer möglicher Ansatz einer suggestiven Beeinflussung C.________'s theoretisch in der während des Verfahrens angelau- fenen Psychotherapie liegen könnte, dieser allenfalls heikle Umstand vorliegend aber ausser Betracht fällt, weil die Psychotherapie nachweislich erst An- fang Juni 2018, mithin nach der Erstbefragung C.________'s, begann. Ausserdem wurden C.________'s Aussagen wie unter Erwägung 12.2.2 dargetan in der ersten- und höchstwahrscheinlich auch in der zweiten Videoeinvernahme ausserhalb einer thematisch gleichgelagerten therapeutischen Auseinandersetzung mit dem Vorfall erhoben. Zusammengefasst geht die Kammer damit von keiner Suggestivbeeinflussung C.________'s aus, weshalb ihre Aussagen im Folgenden auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen sind. Zu allfälligen Realkennzeichen und/oder Lügensignalen Aus Sicht der Kammer finden sich in C.________'s Aussagen zahlreiche Kriterien, die dafürsprechen, dass sie die Wahrheit sagt: Ein gewichtiges Kennzeichen ist zunächst, dass C.________ erklärte, der Beschul- digte habe «sein Ding» in ihre Vagina und ihren Anus «hineinstecken» wollen, dies aber nicht geschafft, weil das «Mami» zum Abendessen gerufen habe (1. Vi- deoeinvernahme ab Min. 09:12). Damit schilderte sie einerseits eine Komplikation im Handlungsablauf und andererseits ein solch spezielles Detail, das in einer er- fundenen Geschichte kaum erwähnt werden würde. Ebenfalls stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht sodann, dass sie häu- fig gestikulierte, wenn sie etwas beschrieb und teilweise spontan originelle Details erwähnte. Als sie zum Beispiel erklärte, «vorne» habe der Beschuldigte «nur we- nig» eindringen können, zeigte sie mit den Fingern dieses «wenig» mit ungefähr einem Zentimeter an, und als sie sagte, «hinten» sei es nicht gegangen, ergänzte sie spontan, als sie am Abend auf dem Bett gesessen sei, habe es «trotzdem ein 32 wenig» weh getan, wobei sie wiederum auf ihren Genitalbereich zeigte (1. Vi- deoeinvernahme ab Min. 09:17). Als C.________ beschrieb, wie und was sie sich habe ausziehen müssen, machte sie eine Ausziehbewegung bis zu den Knien und sagte, sie habe die Hose- und Unterhose runter-, aber nicht ganz ausziehen müssen (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:11). Weitere typische Realkennzeichen sind, dass C.________ mehrfach ausführlich schilderte, wie sie sich gefühlt habe, dass sie Angst gehabt habe und was sie sich überlegt habe. So führte sie zum Beispiel aus, als der Beschuldigte sie rund zwei Wochen vor dem Vorfall abgeholt und ihr seine Natelnummer gegeben sowie gesagt habe, sie sehe aus wie eine Prinzessin, habe sie gedacht, «okay» und wäre am liebsten wieder heimgekehrt, weil sie sich «nicht so gut gefühlt» habe (1. Vi- deoeinvernahme ab Min. 09:03). Als sie am 12. Mai 2018 bei ihrem «Mami» und dem Beschuldigten zu Besuch gewesen sei, habe sie sich auch «nicht so wohl» gefühlt und gedacht, es würde vielleicht auch wieder etwas passieren «oder so» (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:02) und als sie dann im Restaurant Eis gegessen hätten und der Beschuldigte immer näher an sie herangerutscht sei, sei ihr das sehr unangenehmen gewesen (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:21). Später während des Vorfalls im Schlafzimmer habe sie Angst gehabt. «Innen im Körper» habe es «ein wenig» gezittert und sie habe gedacht: «E.________, komm mich bit- te holen und heim, ich will nicht mehr dableiben.» (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:26). Als das «Mami» dann zum Abendessen gerufen habe, sei sie sehr froh gewesen, wäre am liebsten aber gleich heimgegangen (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:19). Beim Abendessen habe sie dann nämlich wieder neben dem Beschul- digten sitzen müssen und nichts essen mögen, weil ihr das sehr unwohl gewesen sei und sie Angst gehabt habe, dass er sie wieder berühren könnte (1. Videoein- vernahme ab Min.09:11). Wenn sie nun alleine sei, habe sie Angst, dass der Be- schuldigte plötzlich «da sein» und ihr etwas antun könnte, weil sie «es» erzählt ha- be. Wenn sie in seiner Nähe oder in der Nähe seines Wohnorts oder desjenigen ih- res «Mamis» sei, beginne bei ihr alles zu zittern. Schliesslich fürchte sie sich seit dem Vorfall vor Männern mit Glatzen und vor blauen BMWs, weil der Beschuldigte dies habe (zum Ganzen 1. Videoeinvernahme ab Min. 09:27 und 2. Videoeinver- nahme ab Min. 14:24 sowie ab Min. 14:41). Diese Aussagen sind eindrücklich und authentisch. Zudem stimmen sie was C.________'s Gefühlszustand nach dem 12. Mai 2018 angeht mit dem überein, was C.________ ihrer Pflegemutter und ih- rer Therapeutin erzählt hat (vgl. u.a. pag. 28 f. Z. 110 ff. [E.________] und pag. 207 [Therapiebericht]). Entgegen der Auffassung der Verteidigerin sagte C.________ des Weiteren weder «wirr» noch «durcheinander» oder «zusammenhangslos» aus (vgl. pag. 455). Ihre Schilderungen waren im Wesentlichen vielmehr logisch und in den Gesamtablauf eingebettet, was ein weiteres gewichtiges Indiz dafür ist, dass auf ihre Angaben abgestellt werden kann. So erklärte C.________ zum Beispiel, der Beschuldigte habe «sein Ding» in sie «hineinstecken» wollen, dies aber nicht geschafft, weil das «Mami» zum Abendessen gerufen habe (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:12). Weiter schilderte sie, der Beschuldigte habe sie beim Abendessen genau in dem Moment «einmal über und einmal unter den Hosen» im Bereich der Vagina / Ober- schenkel berührt, als das «Mami» in der Küche mehr Pizza geholt habe (1. Vi- 33 deoeinvernahme ab Min. 09:23). Sinn macht auch ihre Aussage, wonach der Be- schuldigte ihr im Schlafzimmer zunächst den Kalender mit den nackten Frauen ge- zeigt habe (u.a. 1. Videoeinvernahme ab Min. 09:36); denn auch der Beschuldigte bestätigte in seiner ersten Einvernahme auf Vorhalt, C.________ habe ausgesagt, er hätte ihr Bilder nackter Frauen gezeigt, einen Kalender mit nackten Frauen in seinem Schrank zu haben (pag. 24 Z. 101), was am Rande bemerkt im Übrigen wie erwähnt nicht nachvollziehbar ist, zumal der Beschuldigte von sich aus auf den fraglichen Kalender zu sprechen kam (E. 12.3.4 oben). Schliesslich passt C.________'s Aussage, der Beschuldigte habe zwei Gesichter, auf der einen Seite sei er nett und auf der anderen Seite sei er hinterlistig und böse, ins Gesamtbild (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:02). C.________ hat den Beschuldigten auch nicht übermässig beschuldigt, sondern unter anderem vielmehr explizit erklärt, sie habe «sein Ding» «nur» anfassen und «sonst nichts machen müssen» (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:13), was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Sie gab auch an, sie habe «lediglich» ihre Hose- und Unterhose runterziehen müssen, die Kleider «oben» habe sie anbehalten können (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:11). Auf Frage, ob der Beschuldigte beim Ver- such, «sein Ding» «unten hineinzustecken» sonst noch etwas gemacht – sie bei- spielsweise mit den Fingern berührt – habe, erklärte C.________: «Nein, dort hat er nichts gemacht.» (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:15). Zudem erwähnte sie, dass kein Sperma aus dem Penis des Beschuldigten gekommen sei (1. Videoein- vernahme ab Min. 09:16) und auf Frage, ob der Beschuldigte sie beim Abendessen mit beiden Händen berührt habe, hielt sie explizit fest, er habe sie nur mit einer Hand angefasst; er habe zwischen ihren Brüsten und dem Intimbereich abgewech- selt (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:25). Entgegen dem Einwand der Verteidige- rin hat C.________ demnach nicht stets sämtliche Fragen der Polizistin, ob der Be- schuldigte auch noch dieses und jenes getan habe, bejaht, sondern vielmehr diffe- renziert erklärt und explizit verneint, wenn etwas nicht zutraf. C.________'s Aussagen erscheinen entgegen der Verteidigerin auch nicht stereo- typisch und detailarm (vgl. pag. 455). Aus den Videobefragungen geht eindeutig hervor, dass C.________ sexuelle und aufklärerische Themen peinlich sind (vgl. u.a. 1. Videoeinvernahme ab Min. 09:36), was angesichts ihres Alters und Entwicklungsstandes verständlich ist und weshalb in diesem Bereich keine grossen Erwartungen an spontane und besonders detaillierte Schilderungen gestellt werden können. Selbst wenn ihre Angaben zu den sexuellen Handlungen nicht überaus de- tailgetreu sind, sind sie aber dennoch solid, widerspruchsfrei und stimmig. Wenn es nicht um sexualbezogene Themen ging, sagte C.________ ausserdem recht detail- liert aus, so beispielsweise als sie ihre Gefühle schilderte oder das Schlafzimmer des Beschuldigten und die Kleidung, die sie am 12. Mai 2018 getragen habe, be- schrieb (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:09 [Schlafzimmer] und ab Min. 09:34 [Kleider] und letzter Absatz auf S. 32 oben [Gefühle]). Ein weiteres Indiz, dass C.________ nicht lügt, ist die von ihr logisch konsistent geschilderte Steigerung des Verhaltens des Beschuldigten. Zunächst soll der Be- schuldigte ihr zwei Wochen vor dem Vorfall nette Komplimente gemacht und ihr seine Natelnummer gegeben haben (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:02). Danach 34 habe er am 12. Mai 2018 im Restaurant körperlichen Kontakt gesucht und sei im- mer näher an sie «herangerutscht» (1. Videoeinvernahme u.a. ab Min. 09:04). Zu- hause habe er sie dann ins Schlafzimmer bestellt, ihr den Kalender mit den nack- ten Frauen gezeigt und sie gleichzeitig über und unter den Kleidern an den Brüsten berührt (1. Videoeinvernahme u.a. ab Min. 09:04). Zudem habe er sich ausgezogen und von ihr verlangt, sein Glied zu berühren und sich selbst zu entkleiden, um an- schliessend zu versuchen, vaginal und anal in sie einzudringen (zum Ganzen 1. Videoeinvernahme u.a. ab Min. 09:09 und ab Min. 09:11). Bevor ihre Pflegeel- tern sie schliesslich abgeholt hätten, habe der Beschuldigte sie dazu angehalten, niemandem davon zu erzählen, da er sie ansonsten umbringen werde (1. Vi- deoeinvernahme ab Min. 09:06 und ab Min. 09:23). Anders als von der Verteidigerin geltend gemacht (vgl. pag. 455), geht C.________'s Version im Übrigen auch in zeitlicher und örtlicher bzw. räumlicher Hinsicht auf, genügen für die Handlungen, die der Beschuldigte vorgenommen ha- ben soll, doch wenige Minuten und ist gerichtsnotorisch, dass Kinder missbraucht werden können, während sich ihre Mütter in einem Nebenraum aufhalten. Schliesslich sind C.________'s Schilderungen folgerichtig und im Wesentlichen wi- derspruchsfrei sowie konstant, beschrieb sie die Handlungen des Beschuldigten doch sowohl gegenüber ihrer Pflegemutter als auch gegenüber den behandelnden Ärzten im Inselspital, ihrer Therapeutin und in den Videobefragungen gleichblei- bend. Zwar erwähnte sie wie die Verteidigung einwandte in der ersten Videobefra- gung im Unterschied zu ihrer zweiten Befragung nicht explizit, nach den Gescheh- nissen im Schlafzimmer nach draussen gegangen zu sein und die Geschichte mit der Schlange erfunden zu haben, um ihr «Mami» zu schützen (2. Videobefragung u.a. ab Min. 14:10, Min. 14:19 und Min. 15:05). Jedoch gab sie schon in der ersten Befragung an, nachdem der Beschuldigte gesagt habe, sie müsse «sein Ding» «alänge», habe sie «halt» die Ausrede erfunden, eine Schlange gesehen zu haben, um ihr «Mami» zu schützen (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:05). Die Wortwahl, «eine Schlange gesehen zu haben», indiziert, dass C.________ – selbst wenn sie es nicht ausdrücklich erwähnte – nach den Vorfällen im Schlafzimmer nach draus- sen gegangen ist, konnte sie in der Wohnung doch sicherlich keine Schlange ge- sehen haben. In der zweiten Befragung wiederholte sie die Schlangengeschichte resp. den Grund für deren Erfinden sodann immer und immer wieder, fragte die Po- lizistin doch diverse Male nach und versuchte offensichtlich einen Konnex zwischen der Schlange und dem Penis des Beschuldigten herzustellen. Der Kammer er- scheint C.________'s Erklärung, weshalb sie die Geschichte mit der Schlange er- funden habe, nachvollziehbar und ins Gesamtbild passend, erklärte C.________ in der zweiten Videobefragung doch konstant, sie habe diese nur erfunden, um ihr «Mami» «zu schützen» resp. um ihr nicht erzählen zu müssen, was der Beschul- digte ihr angetan habe (2. Videoeinvernahme u.a. ab Min. 14:12 und ab Min. 14:19) und beschrieb eindrücklich, wie sie sich davor gefürchtet habe, dass ihr «Mami» vielleicht «auf Hundert» gewesen und auf den Beschuldigten sowie auf sie losge- gangen wäre, wenn sie ihr die Wahrheit erzählt hätte (2. Videoeinvernahme ab Min. 14:11 und ab Min. 14:21). Deshalb sei sie nach den Vorfällen im Schlafzimmer «rausgegangen», habe sich überlegt, was sie ihrem «Mami» sagen könnte und sich dann gedacht, dass es vielleicht am besten wäre, ihr etwas von einer Schlan- 35 ge zu erzählen (2. Videoeinvernahme ab Min. 14:13). Wenn sie heute nochmals in derselben Situation wäre, dann würde sie ihrem «Mami» sagen, was der Beschul- digte ihr angetan habe, aber das «Mami» würde ihr «ja eh» nicht glauben, weil sie «ihm» «mehr glaube» als ihr (2. Videoeinvernahme ab Min.14:16). Angesichts die- ser Situation, in der sich C.________ am 12. Mai 2018 befand, ist verständlich, dass sie ihrer Mutter den wahren Grund für ihre Verstörung damals nicht sagen konnte und sich infolgedessen etwas einfallen lassen musste, um ihren so plötzlich veränderten, aufgewühlten Gefühlszustand zu erklären. Schliesslich stimmt diese Geschichte von C.________ insofern mit den glaubhaften Aussagen von E.________ überein, als letztere erklärte, J.________ habe ihr am 12. Mai 2018 auf dem Balkon der Wohnung des Beschuldigten erzählt, C.________ sei «vorhin», als sie zum Abendessen gerufen habe, unvermittelt und ohne gross etwas zu sa- gen, aus der Wohnung gerannt und später völlig verstört wieder zurückgekehrt und habe etwas von einer Schlange erzählt (pag. 439 Z. 10 ff. und Z. 23 ff.). C.________'s Aussagen können letztlich mit den übrigen vorhandenen Beweismit- teln in Einklang gebracht werden. Aus dem Untersuchungsbericht des Inselspitals, dem Therapiebericht und den Aussagen von E.________ geht zunächst wie er- wähnt hervor, dass sie die Handlungen des Beschuldigten nicht nur in den Video- befragungen, sondern auch gegenüber ihrer Pflegemutter, der Therapeutin und den Ärzten im Inselspital schilderte. Sodann stimmen C.________'s Schilderungen insoweit mit dem Therapiebericht überein, als daraus hervorgeht, dass sie aufgrund von «erneuten behandlungsbedürftigen Belastungszeichen, die im Zusammenhang mit einer vermuteten psychischen Traumatisierung nach dem 12. Mai 2018 auftra- ten», wieder in der K.________ angemeldet wurde (pag. 205). Aus dem Konsultati- onsbericht des Inselspitals ergibt sich sodann übereinstimmend mit C.________'s Aussagen, dass sie in der Untersuchung (nebst den Handlungen des Beschuldig- ten) von Schmerzen in der Vagina, beim Wasserlösen sowie beim Stuhlgang be- richtete (pag. 19). Zudem decken sich ihre Aussagen soweit möglich mit den über- zeugenden Schilderungen ihrer Pflegemutter und – insbesondere was ihren plötzli- chen Gefühlszustand nach der Rückkehr in die Wohnung des Beschuldigten an- geht – auch mit denjenigen des Beschuldigten und von J.________, erklärten sie doch beide, C.________ sei am Abend des 12. Mai 2018 plötzlich «ziemlich durch den Wind» bzw. «total verstört» und «komisch drauf» gewesen (pag. 23 Z. 44, pag. 25 Z. 137 und pag. 280 Z. 7 f. [Beschuldigter]; pag. 45 Z. 45 sowie pag. 46 Z. 53 [J.________]). Zusätzlich stimmen ihre Aussagen insoweit mit denjenigen des Beschuldigten überein, als er bestätigte, C.________ rund zwei Wochen vor dem 12. Mai 2018 seine Natelnummer gegeben und ihr gesagt zu haben, sie sehe aus wie eine Prinzessin (pag. 283 Z. 14 ff.) und ferner erklärte, an der Innenseite seiner Schranktüre einen Kalender mit nackten Frauen aufgehängt (u.a. pag. 24 Z. 100 ff.) sowie C.________ am 12. Mai 2018 auf sein Bett gesetzt und davor ge- standen zu haben (pag. 281 Z. 23 ff.). Bilanz Zusammenfassend kann nach diesen Erwägungen festgehalten werden, dass C.________ weder durch E.________ noch durch die Therapeutin suggestiv beein- flusst wurde und ihre Aussagen zudem zahlreiche Realkennzeichen enthalten. 36 Die Kammer geht mit C.________'s Rechtsvertreterin weiter davon aus, dass sie angesichts ihrer kognitiven Einschränkung und ihrem Entwicklungsstand, der im Tat- und Befragungszeitpunkt demjenigen einer Sieben- bis Achtjährigen ent- sprach, nicht in der Lage gewesen wäre, qualitativ solch gute Aussagen zu machen und eine derartige Geschichte zu erfinden, geschweige denn gegenüber mehreren Personen widerspruchsfrei zu erzählen und über zahlreiche Therapiestunden hin- weg aufrechtzuhalten, wenn sie nicht auf einem selbsterlebten Hintergrund basie- ren würde (vgl. pag. 458). Dasselbe gilt betreffend C.________'s körperlichen und psychischen Auswirkun- gen, die E.________ insbesondere in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai 2018 (enormes Schwitzen, Weinen, Zittern), aber auch in der Zeit danach (Traurigkeit, Selbstverletzungen, Hilflosigkeit, Zurückgezogenheit) festgestellt hat und die im Übrigen mit dem übereinstimmen, was C.________ ihrer Therapeutin, der Polizistin und auch der KESB-Mitarbeiterin erzählte. Nach Überzeugung der Kammer scheint ausgeschlossen, dass C.________ die am Abend des 12. Mai 2018 innert kürzes- ter Zeit erlittene erheblich Traumatisierung vorspielt(e) und damit nicht nur ihre Pflegemutter, die sie zu diesem Zeitpunkt seit über zehn Jahren kannte, sondern insbesondere auch die Fachpersonen der K.________ täuschte. Ausserdem ist nicht ersichtlich, was, wenn nicht die von C.________ beschriebenen Handlungen des Beschuldigten, ihre plötzliche Traumatisierung am 12. Mai 2018 verursacht ha- ben könnte. Schliesslich gibt es wie C.________'s Rechtsvertreterin ausführte (vgl. pag. 458) weder Indizien für eine andere Täterschaft noch für eine Falschan- schuldigung durch C.________. C.________ führte vielmehr authentisch und über- zeugend aus, sie habe es immer «gut gefunden», dass ihr «Mami» einen Freund habe. Als sie den Beschuldigten kennengelernt habe, habe sie gedacht, er sei «ein Guter», erst seit «das» passiert sei, habe sie ihn nicht mehr so gern (2. Videoein- vernahme ab Min. 14:28). Sie habe «Mami» den Freund gegönnt und auch wenn sie vielleicht «mal» etwas mit dem «Mami» alleine hätte machen wollen, sei es gut gewesen, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei. Sie sei nicht eifersüchtig auf ihn gewesen und habe sich von ihm und dem «Mami» nicht ausgeschlossen ge- fühlt (2. Videoeinvernahme ab Min. 14:30). Schliesslich macht es vom Gesamtab- lauf her Sinn, dass C.________, wie sie und E.________ schilderten, nach dem Vorfall im Schlafzimmer aus der Wohnung rannte und anschliessend – wegen den Handlungen des Beschuldigten – völlig verstört wieder zurückkehrte und als Aus- rede für ihren Gefühlszustand etwas von einer Schlange erzählte, mithin, dass sie eben nicht wie J.________ und später auch der Beschuldigte behaupteten, direkt vom Spaziergang aus ihr «Täschli» holen ging und anschliessend wegen einer an- geblichen Schlange (die sie gemäss ihren glaubhaften Aussagen nicht gesehen hat) völlig verstört zurückkehrte und sich ins Schlafzimmer des Beschuldigten be- geben musste, um sich dort ein bisschen zu entspannen und «Heftli» zu lesen. Zuletzt sei wiederholt, dass C.________'s Version mit dem Unterbruch durch das Rufen der Mutter zum Abendessen im Kerngeschehen eine originelle Komplikation aufweist, die kaum zu erfinden ist und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erwähnt worden wäre, wenn sie sich nicht so abgespielt hätte. Gleichzeitig ist unwahr- scheinlich, dass die Mutter einfach zum Abendessen gerufen und C.________ die- ses Ereignis in eine Fantasiegeschichte transferiert hat. 37 In Würdigung all dieser Umstände ergeben C.________'s Aussagen aus Sicht der Kammer ein logisches Ganzes. Sie hat keine Zweifel, dass sich am 12. Mai 2018 im Schlafzimmer des Beschuldigten und am Esstisch das abgespielt hat, was C.________ in den Videobefragungen sowie gegenüber ihrer Pflegemutter, ihrer Therapeutin und den Ärzten im Inselspital geschildert hat. Die Aussagen des Be- schuldigten vermögen die glaubhafte Version C.________'s nicht zu entkräften. 12.4 Beweisergebnis / Rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ – die soweit möglich mit den überzeugenden Schilderungen von E.________, dem Therapiebericht, dem Konsultationsbericht des Inselspitals und den KESB-Akten übereinstimmen – er- achtet es die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte C.________ am 12. Mai 2018 zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr im Schlafzimmer seiner Wohnung an der G.________ (Strasse) in F.________ mit der Hand über und unter den Klei- dern an den Brüsten berührte, obwohl er wusste, dass C.________ zu diesem Zeitpunkt noch nicht sechzehn- resp. erst dreizehn Jahre alt war. Anschliessend veranlasste er C.________ dazu, mit ihrer Hand sein steifes Glied zu berühren und verlangte von ihr, sich (wie er selber) die Hosen und Unterhosen aus- bzw. bis zu den Kniekehlen nach unten zu ziehen. Als C.________ dies getan hatte, legte der Beschuldigte sie aufs Bett. Danach legte er sich bäuchlings auf die auf dem Rü- cken liegende C.________ und versuchte erfolglos, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. Anschliessend forderte er C.________ auf, sich auf den Bauch umzudrehen und versuchte, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen, was ebenfalls erfolglos war, weil C.________'s Mutter zum Abendessen rief. Dar- aufhin zog sich C.________ an, rannte aus der Wohnung, kehrte nach ungefähr zehn bis fünfzehn Minuten völlig verstört zurück und begründete ihren Gefühlszu- stand – um ihrer Mutter nicht die Wahrheit sagen zu müssen – damit, vor dem Haus eine Schlange gesehen zu haben. Während des anschliessenden Abendes- sens berührte der Beschuldigte C.________ in dem Moment, als ihre Mutter in der Küche mehr Pizza holte, erneut mit seiner Hand über und unter den Kleidern an ih- ren Brüsten und im Genitalbereich. Danach schauten der Beschuldigte, C.________ und ihre Mutter gemeinsam einen Film und kurz bevor C.________'s Pflegeeltern sie abholten, sagte der Beschuldigte zu C.________, er werde sie umbringen, wenn sie ihrem «Mami», ihrem «Pflegmami» oder sonst irgendjeman- dem etwas «davon» erzählen werde. III. Rechtliche Würdigung 13. Theoretische Grundlagen Nach Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. 38 Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 187 Ziff. 1 StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 336): Opfer ist immer eine Person unter 16 Jahren. Täter kann jedermann sein, der mehr als drei Jahre äl- ter ist als das Opfer (TRECHSEL ET. AL., Praxiskommentar zum StGB, N 2 und 4 zu Art. 187). Das Ver- halten muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten (TRECHSEL ET. AL., a.a.O., N 2 und 5 zu Art. 187; BGE 125 IV 62). Strafwürdig sind daher Handlungen, die eine eindeutige Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen, d.h. Berührungen der Geschlechts- teile und deren unmittelbarer Umgebung sowie der weiblichen Brust gelten in der Regel als sexuelle Handlungen. Ob die Berührung auf der nackten Haut oder über den Kleidern erfolgt, ihre Heftigkeit und Dauer sowie der für die Berührung eingesetzte Körperteil oder Gegenstand, sind grundsätzlich nicht massgeblich (SUTER-ZÜRCHER, Diss. ZH 2003, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, S. 49). Gemeint sind u.a. Geschlechtsverkehr, oral- und analgenitale Praktiken, Betasten der Geschlechtsorgane und wechselseitige Onanie (TRECHSEL ET. AL., a.a.O., N 6 f. zu Art. 187). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualdolus genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Op- fer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrunde liegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt und mehr als drei Jahre jünger ist als er (MAIER, BSK StGB, N 21 zu Art. 187 StGB, mit weiteren Hinweisen). 14. Subsumtion Am 12. Mai 2018 hat der damals 47-jährige Beschuldigte (geb. A.________ 1971) die dazumal 13-jährige Privatklägerin (geb. 18. Januar 2005) zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr im Schlafzimmer seiner Wohnung an der G.________ (Strasse) in F.________ mit der Hand über und unter den Kleidern an den Brüsten berührt und sie dazu veranlasst, mit ihrer Hand sein steifes Glied anzufassen. Anschliessend forderte er sie auf, sich die Hosen und Unterhosen aus- bzw. nach unten zu ziehen, legte sie aufs Bett und versuchte – während die Privatklägerin mit dem Rücken auf dem Bett und er mit dem Bauch auf ihr lag – erfolglos mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. In der Folge verlangte er von der Privatklägerin, sich auf den Bauch umzudrehen und versuchte, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen, was ebenfalls erfolglos war, weil J.________ zum Abendessen rief. Am Esstisch berührte der Beschuldigte die Privatklägerin sodann erneut mit der Hand über und unter den Kleidern an den Brüsten und an ihrer Vagina. Bei all diesen Handlungen des Beschuldigte handelt es sich mit Blick auf die theo- retischen Ausführungen unter Erwägung 13 offensichtlich um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin am 12. Mai 2018 erst 13-jährig war. Zudem nahm er die hiervor beschriebenen Handlungen wissentlich und wil- lentlich vor, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 39 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach – einerseits im Schlafzimmer und andererseits am Esstisch – begangen am 12. Mai 2018 in F.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 337). 16. Deliktsmehrheit / Vorgehen Der Beschuldigte wurde vorliegend wie in erster Instanz wegen mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen, wobei in Bezug auf die Vorfälle im Schlafzimmer einerseits und auf diejenigen am Esstisch andererseits von je einer Handlungseinheit auszugehen ist. Es liegt somit die Situation der Deliktsmehrheit vor, weshalb zunächst je gesondert die Strafen für die einzelnen Delikte – d.h. zum einen für diejenigen im Schlafzim- mer und zum anderen für diejenigen am Esstisch – zu bestimmen sind. Sodann ist zu prüfen, ob in Bezug auf die beiden Delikte gleichartige Strafen vorliegen. Falls dies zutrifft, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Strafe für das schwers- te Delikt zu bestimmen (Einsatzstrafe), die anschliessend für den Schuldspruch des weiteren Delikts angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zu dieser sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 217). Nachfolgend ist in einem ersten Schritt mithin eine Strafe für das vorliegend schwerere Delikt, die sexuellen Handlungen im Schlafzimmer, zu bestimmen. Dabei werden der Einfachheit halber auch bereits die allgemeinen Täterkomponenten behandelt. Anschliessend wird die Strafart für dieses schwerere Delikt festgelegt. In einem zweiten Schritt ist für die sexuellen Handlungen am Esstisch eine Strafe auszufällen und daraufhin die dazugehörige Strafart zu bestimmen. Schliesslich wird geprüft, ob gleichartige Strafen vorliegen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe gebildet werden kann. 17. Strafe für den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Schlafzimmer des Beschuldigten Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB werden sexuelle Handlungen mit Kindern mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. 40 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen (MAIER, in: BSK-StGB/JStGB, 4. A. 2019, N 1 zu Art. 187 StGB). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bei Sexualdelikten nicht messbar ist, aber erfahrungsgemäss grosse bis lebenslange Einschnitte in das Leben der Opfer resultieren. Bei sexuel- len Verfehlungen gegenüber Kindern und Jugendlichen zeigen sich die verursach- ten Schädigungen ausserdem häufig erst später, weshalb schwierig zu beurteilen ist, welche Auswirkungen sie aktuell haben und/oder zukünftig noch haben werden (vgl. zum Ganzen S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 338). Gemäss dem Therapiebericht (pag. 205 ff.) und den Ausführungen der Pflegemut- ter in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung leidet die Privatklägerin psychisch und physisch sehr stark unter den Übergriffen des Beschuldigten. Die Pflegemutter schilderte, die Privatklägerin sei psychisch schwer belastet und sie merke, dass bei ihr «etwas da» sei, das sie traurig stimme. Sie weine viel und komme sie oft umar- men. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung habe sie sogar damit begonnen, sich zu ritzen (zum Ganzen pag. 434 f. Z. 40 ff.). Sie erlebe die Privatklägerin mo- mentan sehr in sich gekehrt und traurig (pag. 437 Z. 39). In der «alten» Schule sei sie einmal auf dem Dach vorgefunden worden, wo sie habe herunterspringen wol- len und in ihrer «neuen» Schule sei sie einmal vom zweiten Stock in den Keller hinuntergesprungen, habe sich dabei glücklicherweise aber «nur» das Bein ver- staucht (pag. 440 Z. 37 ff). Aus den KESB-Akten geht hervor, dass die Privatklägerin in ihrer Anhörung vom 19. Juli 2018 angegeben hat, sie habe mehrmals täglich Selbstmordgedanken, fühle sich «total scheisse» und frage sich, wieso sie «häreghäbt» und sich nicht gewehrt habe. Es werde immer wie schlimmer und sie habe sich gefragt, ob sie sich mit einem Messer töten könnte, aus dem Fenster springen oder einfach auf der Strasse auf ein Auto warten solle (zum Ganzen pag. 411). Auf Vorhalt dieser Aussagen der Privatklägerin erklärte die Pflegemutter in der Be- rufungsverhandlung, ihre Sprache habe sie schon sehr erschreckt. Ausserdem ha- be sie von Frau M.________, der Therapeutin, erfahren, dass die Privatklägerin nach der Traumatherapie ein Video für ihre leibliche Mutter hätte aufnehmen wol- len, in dem sie ihr geschildert hätte, was vorgefallen sei, sie dieses Video der Mut- ter trotz dreimaligem Aufnehmen aber nicht hätten geben können, weil die Sprache der Privatklägerin «so krass» gewesen sei (zum Ganzen pag. 440 Z. 32 ff.). In Würdigung des Therapieberichts, der Aussagen der Privatklägerin und ihrer Pflegemutter sowie der KESB-Akten bestehen keine Zweifel, dass die Privatkläge- rin aufgrund der Handlungen des Beschuldigten erheblich traumatisiert ist. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 17.1.2 Art und Weise des Vorgehens Der Beschuldigte handelte zwar nicht besonders raffiniert und planmässig, dafür sehr verwerflich und rücksichtslos. Er nützte einerseits die Zutraulichkeit der Privat- 41 klägerin und das Vertrauensverhältnis, das er als Freund deren Mutter zur ihr hatte aus. Andererseits machte er sich das mangelnde Nähe-Distanz-Gefühl der Privat- klägerin resp. den Umstand, dass sie nicht einfach sagen kann, wenn sie etwas nicht will (vgl. pag. 436 Z. 24 ff.), und den Umstand, dass sie aufgrund ihrer kogniti- ven Einschränkung sowie Intelligenzminderung besonders schutzbedürftig ist, zu Gunsten. Der Beschuldigte hatte mit der Privatklägerin somit – wie die Vorinstanz es nannte – ein «leichtes, gleichzeitig aber auch besonders schutzbedürftiges Op- fer» (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 338). Zwar war die Privatklägerin am 12. Mai 2018 13-jährig und damit kein Kleinkind mehr. Jedoch ist zu beachten, dass sie immer noch mehrere Jahre vom Schutzalter (16) entfernt war und aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigungen im Tatzeitpunkt nicht das Verhalten und den Entwicklungsstand einer 13-Jährigen hatte, sondern dasjenige resp. denjenigen eines rund sieben bis achtjährigen Kindes (pag. 442 Z. 11). All diese Umstände wirken sich wie auch der Altersunterschied zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin (rund 34 Jahre) verschuldenserhöhend aus. Ebenfalls – wenn auch nur minimal – wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, nebst dem er sie im Schlafzimmer über und un- ter den Kleidern an den Brüsten berührt sowie dazu aufgefordert hat, sein steifes Glied anzufassen, immerhin zweimal zu penetrieren versuchte. Indessen leicht ver- schuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass es nicht zur vollständigen Penetra- tion kam und der ganze Vorfall im Schlafzimmer laut den Angaben der Privatkläge- rin «lediglich» rund fünf Minuten dauerte. 17.1.3 Willensrichtung und Beweggründe / Vermeidbarkeit Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus sexuellen bzw. egoistischen Beweggründen. Es war ihm egal, durch seine Handlungen insbesondere die unge- störte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin zu gefährden, was allerdings alles neutral zu werten ist. 17.1.4 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das Tatverschulden – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren – als gerade noch leicht. Ausge- hend hiervon erscheint eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 240 Straf- einheiten angemessen. Es sind keine Korrekturfaktoren für das Tatverschulden er- sichtlich. 17.2 Täterkomponenten 17.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer integral anschliesst (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 339): Gemäss seinen Ausführungen hat der Beschuldigte die Primarschule in Q.________ (Ort) besucht. Ab der dritten Klasse ist er in R.________ (Ort) zur Schule gegangen. Anschliessend hat er während vier Jahren eine Lehre als Kunststoff Apparatebauer in F.________ absolviert. Im gleichen Betrieb hat 42 er nach der Lehre weitere vier Jahre gearbeitet. Danach war er bei S.________ (Firma) in F.________ tätig. Seit rund elf Jahren arbeitet er nun bei T.________ (Firma) als Mechaniker/Monteur (pag. 284 Z. 41 ff.). Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund CHF 4‘700.00. Er hat weder Schulden noch Betreibungen (pag. 59; pag. 285 Z. 1 ff.). Er ist ledig und führt eine Beziehung mit der leiblichen Mutter der Privatklägerin (pag. 285 Z. 7 ff.). Er ist nicht vorbestraft (pag. 57) und hat sich während dem Verfahrensverlauf nichts zu Schulden kommen lassen (pag. 285 Z. 13 ff.). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Differenz seines Netto- einkommens gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 29. Mai 2018 (pag. 58 f.) und demjenigen vom 25. November 2020 (pag. 370 f.) liege darin begründet, dass er bei der aktuellen «Berichtserstattung» seinen Lohnausweis dabeigehabt habe, das erste Mal im Mai 2018 hingegen nicht. Die Angabe im aktuellen Erhebungsformular sei allerdings insofern falsch, als es «Net- to-Einkommen CHF/Mt. 4'570.00 exkl. Anteil 13. Monatslohn» heissen sollte und nicht «[…] inkl. Anteil 13. Monatslohn» (zum Ganzen pag. 445 Z. 24 ff.). Im Übrigen schilderte der Beschuldigte, in den Tagen vor der Verhandlung sei es ihm nicht so gut gegangen. Wenn es an seiner Tür klingle, «zucke» er teilweise immer wieder «zusammen», aus Angst, die Polizei könnte «wieder dastehen». An- sonsten sei er körperlich aber «zwäg» (zum Ganzen pag. 445 Z. 32 ff.). Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral zu werten. 17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 340): Der Beschuldigte hat sich während des Verfahrens anständig verhalten und einen guten Eindruck hin- terlassen. Er ist nicht geständig und zeigt entsprechend weder Einsicht noch Reue in Bezug auf die Straftat. Vielmehr führt der Beschuldigte aus, dass er die Anschuldigung als Respektlosigkeit empfin- de, sowohl ihm gegenüber (pag. 283 Z. 44 f.) als auch gegenüber Kindern, denen wirklich ein so schlimmes Schicksal wiederfahren sei (pag. 294). Überdies erstattete er gegen die Privatklägerin we- gen falscher Anschuldigung Gegenanzeige. Das Bestreiten der Tat kann ihm jedoch nicht negativ an- gelastet werden, da er als Beschuldigter sich selber nicht belasten muss. Ein Geständnisbonus ent- fällt jedoch. Diesen Erwägungen ist nichts anzufügen. Es bleibt einzig festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren korrekt verhielt und sich weder ein- sichtig noch reuig zeigte, was aber neutral zu gewichten ist. 17.2.3 Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldig- ten. 17.2.4 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus, womit es bei der gestützt auf die Tatkomponenten auf 240 Strafeinheiten festgesetzten Strafe bleibt. 43 17.3 Strafart / Anrechnung der Polizeihaft Gemäss dem seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrecht beträgt die Geldstra- fe, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die sexuellen Handlungen mit Kindern im Schlafzimmer des Be- schuldigten können vorliegend somit nur mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wer- den, womit für diesen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe von acht Monaten (= 240 Strafeinheiten) resultiert. Die ausgestandene Polizeihaft vom 29. Mai 2018 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr (pag. 2 und 6) wird im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 18. Strafe für den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern am Esstisch 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Betreffend die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts kann vorab auf die Ausführungen unter Erwägung 17.1.1 oben verwiesen werden; hinsichtlich der Traumatisierung der Privatklägerin gilt dasselbe. Anders als bei den Handlungen im Schlafzimmer des Beschuldigten ist beim Vorfall am Esstisch hingegen die Inten- sität zu beurteilen, ist diese – wie die Vorinstanz ausführte – insbesondere auf- grund der kurzen Dauer und dem leichten Ausmass der sexuellen Handlungen (Berühren einer Brust und der Vagina über und unter der Kleidung) doch «als leicht zu taxieren» (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 339). 18.1.2 Art und Weise des Vorgehens Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten kann grösstenteils auf das unter Erwägung 17.1.2 Ausgeführte verwiesen werden. Zudem ist festzu- halten, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2018 scheinbar jeden Moment ausnützte, in dem er mit der Privatklägerin alleine war. 18.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte auch am Esstisch mit direktem Vorsatz und aus dem egoistischen Beweggrund der eigenen sexuellen Befriedigung auf Kosten der Pri- vatklägerin, was sich indessen neutral auswirkt. 18.1.4 Fazit Tatverschulden Nachdem mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von einem (sehr) leichten ob- jektiven und einem neutralen subjektiven Tatverschulden auszugehen ist, erachtet die Kammer für die sexuellen Handlungen am Esstisch eine Strafe von 60 Strafein- heiten als angemessen. 18.2 Täterkomponenten und Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 17.2 verwiesen werden, zumal es im vorliegenden Fall nur allgemeine und keine deliktsspezifischen Täterkomponenten zu berück- 44 sichtigen gibt. Aufgrund der neutral zu wertenden Täterkomponenten bleibt es für die sexuellen Handlungen mit Kindern am Esstisch bei einer Strafe von 60 Stra- feinheiten. 18.3 Strafart / Tagessatz Nach Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt, wie erwähnt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Ge- richt kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen, wenn: (Bst. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (Bst. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Nach Abs. 2 dieser Be- stimmung hat das Gericht die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. Die Vorinstanz sanktionierte die sexuellen Handlungen mit Kindern am Esstisch mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, ohne die Wahl dieser Strafart zu begründen und obwohl die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall of- fensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. S. 26 und 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 338 f.). Für die sexuellen Handlungen mit Kindern am Esstisch muss deshalb eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausgesprochen werden, womit fest- steht, dass Art. 49 Abs. 1 StGB mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht zur An- wendung gelangt und eine Kumulation der Strafen zu erfolgen hat. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Gratifikation) von rund CHF 5‘300.00 (vgl. pag. 370, pag. 445 Z. 24 ff. und pag. 449 Z. 37 ff.) sowie unter Vornahme eines Pauschalabzugs von 25% ergibt sich rechnerisch ein Tagessatz von CHF 130.00 (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). 19. Bedingter Vollzug Betreffend die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 340). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind auch keine anderen Gründe er- sichtlich, weshalb ihm eine schlechte Legalprognose attestiert werden müsste. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ihm daher der bedingte Strafvollzug zu ge- währen und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Ob angesichts der feh- lenden Einsicht und um dem Beschuldigten einen «Denkzettel zu verpassen» allen- falls eine Verbindungsbusse hätte ausgefällt werden können, erscheint zwar disku- tabel, ist vorliegend angesichts dessen, dass die Kammer an das Verbot der refor- matio in peius gebunden ist (siehe E. 5 oben), aber nicht weiter zu thematisieren. 20. Tätigkeitsverbot Das im Tatzeitpunkt geltende StGB (nachfolgend: aStGB) regelte in Art. 67 Abs. 3 Bst. b, wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer Freiheits- strafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 45 Gemäss dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen und seither geltenden Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht demjenigen, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern insbesondere zu einer Strafe verurteilt wird, hingegen lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit. Das neue Recht ist damit nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB hinsichtlich des Tätigkeitsverbots das im Tatzeitpunkt geltende aStGB zur Anwendung kommt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, handelt es sich beim Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB um ein zwingendes Tätigkeitsverbot, das bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen obligatorisch – d.h. unabhängig von der Zukunfts- prognose, allein geschützt auf den schlechten Leumund zufolge der begangenen Anlasstat – angewendet bzw. verhängt werden muss (vgl. S. 29 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 341). Der Beschuldigte wurde wegen einer Katalog- tat zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt, weshalb er für die Dauer von zehn Jahren zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB zu verurteilen ist. 21. Fazit Der Beschuldigte wird somit zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten – unter An- rechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag im Umfang von einem Tag – sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausma- chend total CHF 7'800.00, und einem Tätigkeitsverbot von zehn Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitstrafe und der Vollzug der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit wird je auf zwei Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 341 f.). Nachdem die Privatklägerin in erster Instanz eine Genugtuung in gerichtlich zu be- stimmender Höhe, mindestens aber CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem Schadensereignis beantragte, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Be- zahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2018 an die Privatklägerin für die durch die Verletzung der sexuellen Inte- grität erlittene immaterielle Unbill (S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 341 ff.). Oberinstanzlich verlangt die Privatklägerin ebenfalls eine Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem Schadensereignis (pag. 467). Die Kammer hat damit zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz zugesprochene Genug- tuung in ihrer Höhe gerechtfertigt war. Die Privatklägerin hat durch die Delikte des Beschuldigten ohne Zweifel eine Per- sönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erlitten und ist somit genugtuungsberechtigt. Die in objektiver und 46 subjektiver Hinsicht erforderliche Schwere der Verletzung ist sodann ohne weiteres gegeben; insoweit kann auf die Ausführungen unter Erwägung 17.1.1 zur Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts verwiesen werden. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, soweit sie erwog, die Schwere der Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin, der grosse Altersunterschied, der Missbrauch des Ver- trauensverhältnisses und die dadurch erlittenen physischen und psychischen Be- einträchtigungen samt (Langzeit-)Folgen begründeten die Zusprechung einer Ge- nugtuung an die Privatklägerin (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 341). Bezüglich der Berechnung der Höhe der Genugtuung verwies die Vorinstanz auf die in der Literatur genannten Beträge für eine Basisgenugtuung aus sexuellen Handlungen mit Penetration mit besonders schutzbedürftigen Opfern (Kindern, Be- hinderten, vom Täter Abhängigen) von CHF 20’000-30'000.00. Weiter wies sie dar- auf hin, für sexuelle Handlungen ohne Erzwingen einer Penetration mit besonders schutzbedürftigen Opfern und bei Missbrauch eines Abhängigkeits- oder Vertrau- ensverhältnisses würden in der Literatur Beträge von CHF 5'000.00-10'000.00 ge- nannt werden (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 342). Letztlich hielt sie fest, aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung der Privatklägerin und deren Alter in der Zeit der Übergriffe handle es sich bei ihr um ein besonders schutzbe- dürftiges Opfer. Weiter sei die Privatklägerin in einem Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten gestanden und diesem angesichts dessen, dass sie sich während der sexuellen Handlungen in dessen Wohnung resp. Schlafzimmer befunden hät- ten, «mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert» gewesen. Der Beschuldigte habe versucht, vaginal und anal in die Privatklägerin einzudringen. Er habe zwar keine Gewalt angewandt, die Privatklägerin habe später aber dennoch Schmerzen im In- nern der Vagina und beim «Füdli» verspürt. Zudem leide sie nach wie vor an den psychischen Folgen der Übergriffe und zeige gemäss dem Therapiebericht ausge- prägte Anzeichen einer psychischen Traumatisierung, die auf die Geschehnisse vom 12. Mai 2018 zurückzuführen seien. Schliesslich könne die Privatklägerin auf- grund dieses Vorfalls keinen direkten Kontakt mehr zu ihrer leiblichen Mutter ha- ben, was zwar nicht direkt dem Beschuldigten anzulasten, aber dennoch zu erwäh- nen sei. Insgesamt habe die Genugtuung daher zwischen den beiden genannten Basisgenugtuungsvarianten zu liegen (zum Ganzen S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 342 f.). Die Vorinstanz erwog korrekt, welche Kriterien bei der Bemessung der Genugtuung vorliegend zu berücksichtigen sind; insoweit schliesst sich die Kammer ihren Aus- führungen integral an. Die von der Vorinstanz gestützt auf diese (korrekten) Um- stände gesprochene Genugtuung von CHF 12‘000.00 scheint der Kammer in Wür- digung der Gesamtumstände und mit Blick auf die in der Literatur genannten Be- träge sowie die Gerichtspraxis des hiesigen Gerichts – vgl. u.a. die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 38 vom 26. November 2020 (Vergewalti- gung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern [Genugtu- ung: CHF 10'000.00]); SK 18 401 vom 30. April 2019 (sexuelle Handlungen mit Kindern [Genugtuung: CHF 6'000.00]), SK 17 209 vom 19. Dezember 2017 (sexu- elle Handlungen mit Kindern [Genugtuung: CHF 5'000.00]) und SK 17 202 vom 7. November 2017 (sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und Por- 47 nografie [Genugtuung: CHF 8'000.00]) – hingegen als zu hoch. Angesichts der er- heblichen Traumatisierung der Privatklägerin erachtet die Kammer eine Genugtu- ungssumme von CHF 10'000.00 angemessen. Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, der Privatklägerin für die von ihr erlittene seelische Unbill CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2018 zu zahlen. Für die Behandlung des Zivilpunktes werden im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Ver- fahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Er hat somit die gesamten erstinstanzli- chen Gerichtskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 5'742.20, zu tragen. 22.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen und hat somit die ge- samten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 23. Amtliche Entschädigung 23.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des 48 Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Ein- zelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 23.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin H.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 7'823.60 besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 303]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar von CHF 6'909.60 (vgl. dazu Ziff. II/2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 303 f.) bewegt sich ebenfalls innerhalb des erwähnten Tarifrahmens und erscheint angemessen. Es besteht daher kein Anlass, darauf zurückzukommen. Aufgrund seiner Verurteilung ist der Beschuldigte voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 23.3 In oberer Instanz Die von Rechtsanwältin B.________ in der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote (pag. 464 f.) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im obe- rinstanzlichen Verfahren erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses und die Tatsache, dass Rechtsanwältin B.________ den Beschuldigten im erstinstanz- lichen Verfahren noch nicht verteidigt hatte, gerechtfertigt. Rechtsanwältin B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 5’460.90 ausgerichtet (23.75 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 142.60, Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 5'042.60 und Aus- lagen ohne Mehrwertsteuer von CHF 30.00). Der Beschuldigte unterliegt der ge- setzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Fürsprecherin D.________ ist für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- gerin im oberinstanzlichen Verfahren gemäss ihrer in der Berufungsverhandlung eingereichten und als angemessenen erachteten Honorarnote vom 14. Janu- ar 2021 (pag. 466) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Fürsprecherin D.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und letz- 49 terer die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 50 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach be- gangen am 12. Mai 2018 in F.________, G.________ (Strasse), zum Nachteil von C.________ und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 67 Abs. 3 Bst. b aStGB; 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 187 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerech- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 7'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einem Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB für die Dauer von 10 Jahren. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'742.20. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung im Zivilpunkt. 51 III. 1. Die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechts- anwältin H.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.25 200.00 CHF 6’450.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 425.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’175.50 CHF 552.50 Auslagen ohne MWST CHF 95.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’823.60 volles Honorar 32.25 250.00 CHF 8’062.50 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 425.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’788.00 CHF 676.70 Auslagen ohne MWSt CHF 95.60 Total CHF 9’560.30 nachforderbarer Betrag CHF 1’736.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'823.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'736.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 23.75 200.00 CHF 4’750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 142.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’042.60 CHF 388.30 Auslagen ohne MWST CHF 30.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’460.90 volles Honorar 23.75 250.00 CHF 5’937.50 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 142.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’230.10 CHF 479.70 Auslagen ohne MWSt CHF 30.00 Total CHF 6’739.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’278.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'460.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin 52 B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'278.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________ für die Auf- wendungen im Zivilpunkt, Fürsprecherin D.________, wird für das erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.50 200.00 CHF 5’700.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 565.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’415.60 CHF 494.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’909.60 volles Honorar 28.50 250.00 CHF 7’125.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 565.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’840.60 CHF 603.75 Total CHF 8’444.35 nachforderbarer Betrag CHF 1’534.75 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'909.60 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'534.75, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________ für die Auf- wendungen im Zivilpunkt, Fürsprecherin D.________, wird für das oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.88 200.00 CHF 2’976.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 294.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’270.50 CHF 251.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’522.35 volles Honorar 14.88 250.00 CHF 3’720.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 294.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’014.50 CHF 309.10 Total CHF 4’323.60 nachforderbarer Betrag CHF 801.25 53 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'522.35 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 801.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Ver- hältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstell- ten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - Fürsprecherin D.________ Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Generalstaatsanwalt I.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 54 Bern, 15. Januar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. März 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 55