31. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz bereits rechtskräftig über die strittigen Sachverhalts- und Rechtsfragen entscheiden hat und deshalb zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kostenfolgen 32. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'000.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).