6 30. Der Beschwerdeführer bringt im Vergleich zum früheren Beschwerdeverfahren auch keine Umstände vor, welche eine erneute Beurteilung dieser Frage erforderlich machen. Insbesondere sind seiner Beschwerde keine Rügen zu entnehmen, welche spezifisch die Rechtmässigkeit der Aufgebotsverfügung vom 21. April 2020 in Frage stellen würden. Dem Beschwerdeführer fehlt damit ein schutzwürdiges Interesse an einer neuerlichen Beurteilung dieser Frage. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.