29. In ihrem Entscheid vom 23. Januar 2020 hat sich die SID mit der Frage auseinandergesetzt, ob nach dem Aufgebot zum Strafantritt noch Ratenzahlungen möglich sind und hat diese Frage verneint (vgl. E 3.3). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Frage der Ratenzahlung stützt sich im aktuellen Beschwerdeverfahren sowohl auf denselben Sachverhalt wie auch auf denselben Rechtsgrund wie im Beschwerdeverfahren, über das mit Entscheid vom 23. Januar 2020 rechtskräftig entschieden wurde. Es liegt in Bezug auf diese Frage demnach eine abgeurteilte Sache vor.