Damit verbunden ist die Pflicht des Beschwerdeführers, während der Dauer des Verfahrens den Empfang behördlicher Verfügungen und Entscheide sicherzustellen und Adressänderungen mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat trotz des von ihm angestrengten, hängigen Beschwerdeverfahrens keine Adressänderung mitgeteilt. Dadurch hat er seine Empfangspflicht verletzt.