Ebenso bestand für den Beschwerdeführer im Januar 2020 offenbar kein gültiger Eintrag im Geres, was darauf hinweist, dass er sich an seinem letzten Wohnort nicht ordnungsgemäss abgemeldet hat (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag. 118). Indem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der BVD Beschwerde führte, begab er sich in ein Verfahrensverhältnis. Damit verbunden ist die Pflicht des Beschwerdeführers, während der Dauer des Verfahrens den Empfang behördlicher Verfügungen und Entscheide sicherzustellen und Adressänderungen mitzuteilen.