28. Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer den Entscheid vom 23. Januar 2020 zu Kenntnis genommen hat. Es ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Juni 2019 und April 2020 von G.________ nach B.________ gezogen ist. Eine Meldung dieser Adressänderung an die BVD oder an die SID ist nicht verzeichnet. Ebenso bestand für den Beschwerdeführer im Januar 2020 offenbar kein gültiger Eintrag im Geres, was darauf hinweist, dass er sich an seinem letzten Wohnort nicht ordnungsgemäss abgemeldet hat (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag.