27. Der Entscheid der SID vom 23. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an die vom ihm im Verfahren angegebene Adresse in G.________ zugeschickt und von der Post am 27. Januar 2020 mit dem Vermerk retourniert, der Empfänger könne unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag. 110 und pag. 147). Daraufhin wurde der Entscheid mit Schreiben vom 5. Februar 2020 sowie mit Schreiben vom 7. Februar 2020 per A- Post Plus je an die Adresse in G.________ sowie an eine durch den Migrationsdienst übermittelte Adresse in B.________ geschickt (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag. 127 und pag. 138).