Diese sogenannte Empfangspflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensoder Prozessrechtsverhältnisses und verpflichtet die beteiligten Personen, sich nach Treu und Glauben so zu verhalten, dass ihnen Verwaltungsakte zugestellt werden können. Darunter fällt die Pflicht, eine definitive Adressänderung zu kommunizieren (Urteil des Verwaltungsgerichts VGE 100.2016.354 vom 29. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Zustellfiktion gelangt demnach auch dann zur Anwen-