26. Wer sich für längere Zeit vom Adressort entfernt, den er den Behörden bekanntgegeben hat, muss die neue Adresse melden, eine Vertretung bestellen oder dafür sorgen, dass ihm die Post nachgesendet wird. Andernfalls hat er eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N 10, mit Verweis auf BGE 119 V 89 E. 4). Diese sogenannte Empfangspflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensoder Prozessrechtsverhältnisses und verpflichtet die beteiligten Personen, sich nach Treu und Glauben so zu verhalten, dass ihnen Verwaltungsakte zugestellt werden können.