24. Rechtskräftig wird ein Entscheid, wenn von keinem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht worden ist. Voraussetzung dafür ist die Eröffnung des Entscheids an die zur Beschwerde legitimierten Personen. Wurde ein Verwaltungsakt einer betroffenen Person nicht eröffnet, so kann er gegenüber dieser Person vorläufig nicht in Rechtskraft erwachsen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 114 N 3). Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet (Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG).