23. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer mit derselben Begründung bereits gegen die erste Aufgebotsverfügung vom 21. Februar 2019 Beschwerde geführt. Nachdem seine Beschwerde vom Obergericht des Kantons Bern gutgeheissen und zur neuen Beurteilung an die SID zurückgewiesen worden war, wies die SID die Beschwerde in ihrer Neubeurteilung vom 23. Januar 2020 ab (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag. 102 ff.). Nach Ansicht der Vorinstanz ist dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.