22. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, dass die SID mit Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2020 bereits entschieden habe, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Oberland vom 10. Dezember 2015 ausgefällte Geldstrafe sei infolge Uneinbringlichkeit in eine Ersatzstrafe umgewandelt worden und der Beschwerdeführer könne in diesem Verfahrenszeitpunkt den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr durch eine Ratenzahlungsvereinbarung aufschieben. Die-