19. Die urteilende Behörde entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Sie überprüft deren Vorliegen von Amtes wegen (Art. 20a VRPG). Prozessvoraussetzung ist unter anderem das Fehlen eines rechtskräftigen Entscheids in der gleichen Sache (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 51 N 6). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der zu beurteilende Anspruch dem Gericht bereits früher aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet wurde (BGE 139 III 126 E. 3).