12. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (pag. 53). 13. Am 12. Juni 2020 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Replik einzureichen (pag. 55). Innert der gewährten Frist gelangte beim Obergericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Am 22. Juni 2020 wurden dem Obergericht hingegen diverse Unterlagen ohne Begleitschreiben zugestellt (pag. 87 ff.).