10. Die Verfahrensleitung forderte die Generalstaatsanwaltschaft per Verfügung vom 4. Juni 2020 auf, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 6./12. Mai 2020 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. Mai 2020 einzureichen (pag. 35 f.). 11. Mit Brief vom 5. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer unaufgefordert mit, er lebe im Kanton F.________ und brauche einen Ausweis (pag. 41). Die nachfolgende Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer betreffend Ausstellung eines neuen Ausweises wurde zuständigkeitshalber an die SID weitergeleitet (pag. 59-85).