3. Mit Verfügung vom 21. April 2020 boten die BVD den Beschwerdeführer per 20. Juli 2020 erneut zum Strafantritt betreffend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 60 Tagen abzüglich einer Teilzahlung im Umfang von 13 Tagen auf. Es geht um den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 47 Tagen (Akten SID, 2020.SIDGS.330, pag. 001 f.). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2020 bei der SID Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 21. April 2020 beantragte und mitteilte, er bezahle diese Geldstrafe in Raten von CHF 50.00 pro Monat ab (Akten SID, 2020.SIDGS.330, pag. 003).