Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 213 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Aufgebot zum Strafantritt Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 30.04.2020 (2020.SIDGS.330) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2015 (O 2015 10830) verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen (versuchter) Brandstiftung zu einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen à CHF 60.00. 2. Am 21. Februar 2019 forderten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) den Beschuldigten mittels Verfügung erstmals zum Strafantritt betref- fend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 60 Tagen sowie einer Busse von CHF 180.00 auf (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag. 003). Die dage- gen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerdeent- scheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) vom 23. Januar 2020 ab- gewiesen (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag. 102 ff.). 3. Mit Verfügung vom 21. April 2020 boten die BVD den Beschwerdeführer per 20. Ju- li 2020 erneut zum Strafantritt betreffend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 60 Tagen abzüglich einer Teilzahlung im Umfang von 13 Tagen auf. Es geht um den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 47 Tagen (Akten SID, 2020.SIDGS.330, pag. 001 f.). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2020 bei der SID Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 21. April 2020 beantragte und mitteilte, er bezahle diese Geldstrafe in Raten von CHF 50.00 pro Monat ab (Akten SID, 2020.SIDGS.330, pag. 003). 5. Mit Entscheid vom 30. April 2020 trat die SID auf die Beschwerde nicht ein (Akten SID, 2020.SIDGS.330, pag. 009 ff.). 6. Am 6./12. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 30. April 2020 und verlangte sinngemäss, der Entscheid der SID sei aufzuheben und es sei ihm die Bezahlung der Geldstrafe in Raten zu gewähren (pag. 1 und pag. 3). 7. Gestützt auf diese Eingaben eröffnete die 1. Strafkammer am 14. Mai 2020 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vorakten einzureichen (pag. 13 f.). 8. Am 18. Mai 2020 gingen bei der Kammer unaufgefordert und ohne Begleitschrei- ben diverse Unterlagen des Beschwerdeführers ein: - Eine Zustellungsmitteilung des Betreibungsamts B.________ vom 11. Mai 2020 (pag. 23); - Ein Zahlungsauftrag eines C.________ AG (Bank) Privatkontos (IBAN ________) an die BVD über einen Betrag von CHF 100.00 vom 15. Mai 2020 (pag. 25); 2 - Ein Auszug der Kontobewegungen desselben Kontos vom 15. Mai 2020, auf dem eine mit «Ratenzahlung» bezeichnete Zahlung vom 23. April 2020 über CHF 50.00 an die BVD bescheinigt wird; - Ein Schreiben des Vereins D.________ vom 14. Mai 2020 an den Beschwerde- führer, in dem diesem der Arbeitsbeginn per 9. Juni 2020 auf dem E.________ bestätigt wird (pag. 29). 9. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (pag. 33). 10. Die Verfahrensleitung forderte die Generalstaatsanwaltschaft per Verfügung vom 4. Juni 2020 auf, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 6./12. Mai 2020 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. Mai 2020 einzu- reichen (pag. 35 f.). 11. Mit Brief vom 5. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer unaufgefordert mit, er lebe im Kanton F.________ und brauche einen Ausweis (pag. 41). Die nachfolgende Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer betreffend Ausstellung eines neuen Ausweises wurde zuständigkeitshalber an die SID weitergeleitet (pag. 59-85). 12. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (pag. 53). 13. Am 12. Juni 2020 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Replik einzureichen (pag. 55). Innert der gewährten Frist gelangte beim Obergericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Am 22. Juni 2020 wurden dem Obergericht hingegen diverse Unterlagen ohne Begleitschreiben zu- gestellt (pag. 87 ff.). 14. Die Verfahrensleitung erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Ju- li 2020 als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 107 f.). II. Formelles 15. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 3 16. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 17. Auf die Beschwerde vom 6./12. Mai 2020 ist einzutreten. Die Kognition der Straf- kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 18. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 22. April 2020 eingetreten ist. 19. Die urteilende Behörde entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind. Sie überprüft deren Vorliegen von Amtes wegen (Art. 20a VRPG). Prozessvoraussetzung ist unter anderem das Fehlen eines rechtskräftigen Ent- scheids in der gleichen Sache (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 51 N 6). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der zu beurteilende Anspruch dem Gericht bereits früher aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet wurde (BGE 139 III 126 E. 3). 20. Eine erneute Beurteilung derselben Sache kann ausnahmsweise angezeigt sein, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder für deren Gel- tendmachung keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N 1). Liegen keine solchen Umstände vor, fehlt es am schutzwürdigen Interesse an einer neuerlichen Beurteilung der Sa- che. Als Folge davon wird auf die Sache nicht eingetreten. 21. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Schreiben vom 6. Mai 2020 damit, er sei nicht einverstanden mit dem Entscheid, er könne diesen Betrag nur in Raten von CHF 50.00-100.00 pro Monat bezahlen (pag. 3). In seiner Eingabe vom 12. Mai 2020 wiederholt er, er sei mit «der Sache» nicht einverstan- den, da er in Raten bezahle. Das sei eine «politische Sache» und «wo sein Aus- weis sei?» (pag. 1). 22. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, dass die SID mit Beschwerde- entscheid vom 23. Januar 2020 bereits entschieden habe, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Oberland vom 10. Dezember 2015 ausgefällte Geldstra- fe sei infolge Uneinbringlichkeit in eine Ersatzstrafe umgewandelt worden und der Beschwerdeführer könne in diesem Verfahrenszeitpunkt den Vollzug der Ersatz- freiheitsstrafe nicht mehr durch eine Ratenzahlungsvereinbarung aufschieben. Die- 4 ser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es könne nicht ange- hen, einen rechtskräftigen Entscheid immer wieder in Frage zu stellen und so Fris- ten für die Ergreifung von Rechtmitteln zu umgehen und die Vollstreckung eines Urteils bis zur drohenden Vollstreckungsverjährung hinauszuzögern (pag. 9). 23. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer mit derselben Begründung bereits gegen die erste Aufgebotsverfügung vom 21. Februar 2019 Beschwerde geführt. Nachdem seine Beschwerde vom Obergericht des Kantons Bern gutgeheissen und zur neuen Beurteilung an die SID zurückgewiesen worden war, wies die SID die Beschwerde in ihrer Neubeurteilung vom 23. Januar 2020 ab (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag. 102 ff.). Nach Ansicht der Vorinstanz ist dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 24. Rechtskräftig wird ein Entscheid, wenn von keinem ordentlichen Rechtsmittel Ge- brauch gemacht worden ist. Voraussetzung dafür ist die Eröffnung des Entscheids an die zur Beschwerde legitimierten Personen. Wurde ein Verwaltungsakt einer be- troffenen Person nicht eröffnet, so kann er gegenüber dieser Person vorläufig nicht in Rechtskraft erwachsen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 114 N 3). Ver- fügungen und Entscheide werden grundsätzlich mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet (Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berech- tigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. 25. Diese Zustellfiktion setzt grundsätzlich voraus, dass der Adressatin oder dem Adressaten im Rahmen des erfolglosen Zustellversuchs zumindest eine Abholein- ladung der Post zugegangen ist, diese also in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt ist und demzufolge hätte zur Kenntnis genommen werden können. Es gibt jedoch prozessuale Situationen, in denen es gerechtfertigt erscheint, auf die Zustellfiktion zurückzugreifen, obschon die Sendung gar nicht in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, etwa bei einer böswilligen Vereite- lung oder Verzögerung des Zustellversuchs oder bei grober Missachtung von Ob- liegenheiten, die sich für die Parteien aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben (Urteil des Verwaltungsgerichts VGE 100.2014.164 vom 19. August 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). 26. Wer sich für längere Zeit vom Adressort entfernt, den er den Behörden bekanntge- geben hat, muss die neue Adresse melden, eine Vertretung bestellen oder dafür sorgen, dass ihm die Post nachgesendet wird. Andernfalls hat er eine am bisheri- gen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (Merk- li/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N 10, mit Verweis auf BGE 119 V 89 E. 4). Diese sogenannte Empfangspflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses und verpflichtet die beteiligten Personen, sich nach Treu und Glauben so zu verhalten, dass ihnen Verwaltungsakte zugestellt werden können. Darunter fällt die Pflicht, eine definitive Adressänderung zu kom- munizieren (Urteil des Verwaltungsgerichts VGE 100.2016.354 vom 29. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Zustellfiktion gelangt demnach auch dann zur Anwen- 5 dung, wenn die Zustellung an der vom Empfänger zuvor im Verfahren angegebe- nen Adresse nicht gelingt, weil dieser eine Adressänderung nicht mitgeteilt hat (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts VGE 100.2018.238 vom 11. Februar 2020 E. 1.3; Beschluss des Obergerichts SK 2011 352 vom 10. Januar 2012 E. 5) 27. Der Entscheid der SID vom 23. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an die vom ihm im Verfahren angegebene Adresse in G.________ zugeschickt und von der Post am 27. Januar 2020 mit dem Vermerk retourniert, der Empfänger könne unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag. 110 und pag. 147). Daraufhin wurde der Entscheid mit Schreiben vom 5. Februar 2020 sowie mit Schreiben vom 7. Februar 2020 per A- Post Plus je an die Adresse in G.________ sowie an eine durch den Migrations- dienst übermittelte Adresse in B.________ geschickt (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag. 127 und pag. 138). Diese Schreiben wurden ebenfalls zurückgeschickt mit dem Hinweis, der Empfänger könne unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag. 128 und pag. 136). 28. Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer den Entscheid vom 23. Januar 2020 zu Kenntnis genommen hat. Es ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Juni 2019 und April 2020 von G.________ nach B.________ gezogen ist. Eine Meldung dieser Adressänderung an die BVD oder an die SID ist nicht verzeichnet. Ebenso bestand für den Beschwerdeführer im Januar 2020 offenbar kein gültiger Eintrag im Geres, was darauf hinweist, dass er sich an seinem letzten Wohnort nicht ordnungs- gemäss abgemeldet hat (Akten SID, 2020.SIDGS.8, pag. 118). Indem der Be- schwerdeführer gegen die Verfügung der BVD Beschwerde führte, begab er sich in ein Verfahrensverhältnis. Damit verbunden ist die Pflicht des Beschwerdeführers, während der Dauer des Verfahrens den Empfang behördlicher Verfügungen und Entscheide sicherzustellen und Adressänderungen mitzuteilen. Der Beschwerde- führer hat trotz des von ihm angestrengten, hängigen Beschwerdeverfahrens keine Adressänderung mitgeteilt. Dadurch hat er seine Empfangspflicht verletzt. Als Fol- ge davon muss er die Zustellung an die den Behörden bekannte Adresse gegen sich gelten lassen, zumal die SID durchaus Anstrengungen unternommen hat, dem Beschwerdeführer den Entscheid zur Kenntnis zu bringen und diesen sowohl er- neut an die alte wie auch an eine neue, vom Migrationsdienst übermittelte Adresse zustellte. Der Entscheid der SID vom 23. Januar 2020 wurde dem Beschwerdefüh- rer somit rechtsgültig eröffnet, woraufhin der Entscheid unangefochten in Rechts- kraft erwachsen ist. 29. In ihrem Entscheid vom 23. Januar 2020 hat sich die SID mit der Frage auseinan- dergesetzt, ob nach dem Aufgebot zum Strafantritt noch Ratenzahlungen möglich sind und hat diese Frage verneint (vgl. E 3.3). Die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Frage der Ratenzahlung stützt sich im aktuellen Beschwerdeverfahren so- wohl auf denselben Sachverhalt wie auch auf denselben Rechtsgrund wie im Be- schwerdeverfahren, über das mit Entscheid vom 23. Januar 2020 rechtskräftig ent- schieden wurde. Es liegt in Bezug auf diese Frage demnach eine abgeurteilte Sa- che vor. 6 30. Der Beschwerdeführer bringt im Vergleich zum früheren Beschwerdeverfahren auch keine Umstände vor, welche eine erneute Beurteilung dieser Frage erforder- lich machen. Insbesondere sind seiner Beschwerde keine Rügen zu entnehmen, welche spezifisch die Rechtmässigkeit der Aufgebotsverfügung vom 21. April 2020 in Frage stellen würden. Dem Beschwerdeführer fehlt damit ein schutzwürdiges In- teresse an einer neuerlichen Beurteilung dieser Frage. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 31. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz bereits rechtskräftig über die strittigen Sachverhalts- und Rechtsfragen entscheiden hat und deshalb zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kostenfolgen 32. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 sowie die Kosten des Beschwerde- verfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'000.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 7 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 20. Juli 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8