48 Der Kanton Bern trägt die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'500.00. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: