Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'717.35, ausmachend CHF 3'811.55, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'400.10, ausmachend CHF 933.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/3) besteht keine Rück- (CHF 1'905.80) und Nachzahlungspflicht (CHF 466.70).