Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprecherin B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 24. März 2021 (pag. 2323 f. und pag. 2325 f.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'717.35, ausmachend CHF 3'811.55, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.___