b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich hinsichtlich des Aussprechens einer Landesverweisung, unterliegt aber in Bezug auf die Sanktion (Höhe 43 der Freiheitsstrafe). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3'000.00, aufzuerlegen. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.