Ausserdem hat er sich strafrechtlich wohlverhalten, was mit seiner Alkoholabstinenz und der Tatsache, dass er über kein Auto mehr verfügt, zusammenhängen dürfte. Demgegenüber liegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten darin, weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten zu verhindern und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung gezeigt, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, solange er kein