In Anbetracht dessen erscheint der Kammer eine Wiedereingliederung in Q.________(Ortschaft) keineswegs ausgeschlossen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dies mit den Erkenntnissen des Amts für Migration und Personenstand (neu: Amt für Bevölkerungsdienste) übereinstimmt, wonach die Reintegrationsmöglichkeiten als intakt qualifiziert werden (pag. 1405).