Q.________(Ortschaft) sei ein kaputtes Land (pag. 2307, Z. 34 ff.). Dennoch hätte der Beschuldigte – anders als bei seiner Einreise in die Schweiz – den grossen Vorteil, dass er der französischen Sprache mächtig ist, über soziale Kontakte sowie eine anerkannte Ausbildung verfügt und bereits den Grossteil seines Lebens in Q.________(Ortschaft) verbracht hat. In Anbetracht dessen erscheint der Kammer eine Wiedereingliederung in Q.________(Ortschaft) keineswegs ausgeschlossen.