41 bessere Sozialstruktur bzw. überhaupt eine Sozialstruktur aufweise (pag. 1788). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, dass sie keinen riesen Freundeskreis hätten. Dies bedeute allerdings nicht, dass sie keine sozialen Kontakte pflegten (pag. 2303, Z. 9 f.). Insgesamt sieht die Kammer keinen hohen Grad von gesellschaftlicher Integration beim Beschuldigten. In beruflicher Hinsicht konnte sich der Beschuldigte allerdings zwischenzeitlich besser integrieren.