Zugegebenermassen bezieht sie sich dabei – wie bereits die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz feststellten – hauptsächlich auf die finanziellen Aspekte sowie darauf, dass sie organisatorische Schwierigkeiten in Bezug auf die Betreuung der Kinder befürchtet. Dennoch ist unbestritten, dass eine Abwesenheit des Beschuldigten zu einer neuen Herausforderung für die Familie führen würde. Die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten scheint seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung ebenfalls einen positiven Wandel erlebt zu haben. So hat sich der Beschuldigte seither strafrechtlich wohlverhalten.