2300, Z. 7 ff.). Der Beschuldigte gab seinerseits an, dass mit seiner Familie momentan alles gut sei (pag. 2306, Z. 29). Es sei nicht einfach gewesen für ihn, an diesen Punkt zu gelangen und er habe viel dafür getan, dass die Familie nicht kaputtgehe (pag. 2306, Z. 30 f.). Die Ehegatten befinden sich zudem in freudiger Erwartung ihres dritten gemeinsamen Kindes (pag. 2299, Z. 30 f.; pag. 2318). Zumal davon auszugehen ist, dass die Ehefrau des Beschuldigten und die gemeinsamen Kinder in der Schweiz verbleiben würden, hätte die Landesverweisung die zumindest zeitweise Trennung der Familie zur Folge. Zweifelsohne würde eine