2300, Z. 44 f.). Aufgrund der vorbestehenden nachbarschaftlichen Probleme ist für die Kammer nicht restlos klar, mit welcher Intention die Gefährdungsmeldung des Vermieters eingereicht worden ist. Zumal auch in diesem Fall keine konkreten Kindesschutzmassnahmen ergriffen wurden, kann diesbezüglich nichts zuungunsten der Familie X.________ abgeleitet werden. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau ist von zahlreichen Auf und Abs gezeichnet, was denn auch von ihnen nicht bestritten wird und sich auch eindrücklich anhand der Ausführungen der Vorinstanz zeigt (pag. 2074 f., S. 100 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).