Er erkläre ihnen viel und argumentiere kindgerecht bei Ansagen, Verboten oder Aufforderungen (pag. 2149). Zur Beurteilung der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten wurde festgehalten, dass er sich trotz der anfänglichen Ablehnung betreffend einer erneuten Abklärung gut auf die Abklärung habe einlassen können. Die Zusammenarbeit sei offen, konstruktiv und reflektiert gewesen (pag. 2151). Gestützt auf diesen positiven Abklärungsbericht schloss die bKESB das Verfahren ab und verzichtete auf die Anordnung kindesschutzrechtlicher Massnahmen (pag. 2126 und 2150).