Der Beschuldigte befindet sich somit mittlerweile in einer gefestigten Arbeitsstruktur, aus der er – beim Aussprechen einer Landesverweisung – langfristig herausgerissen werden müsste. Die familiäre Situation des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zutreffend und ausführlich dargelegt (pag. 2073 ff., S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen.