, S. 103 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die berufliche Situation des Beschuldigten seit seiner Ankunft in der Schweiz umfassend und korrekt dargelegt. Es ist dem Beschuldigten in den vergangenen Jahren nicht gelungen, sich ausreichend am Wirtschaftsleben in der Schweiz zu beteiligen.