1919) ist bis dato hängig (pag 2262). Für den Entscheid über die Landesverweisung ist allerdings nicht von Bedeutung, wie sich der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten gestützt auf das Ausländergesetz gestaltet. Mit Blick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt sich aufgrund der wiederholten Straffälligkeiten, der Schwere der begangenen Delikte, der hohen Schulden des Beschuldigten sowie der bestehenden Rückfallgefahr ein nicht zu vernachlässigendes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung.