Wie die Vorinstanz auch treffend festgehalten hat, sind sowohl das Amt für Migration und Personenstand (neu: Amt für Bevölkerungsdienste) als auch die Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (neu: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern) zum Schluss gelangt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz angezeigt ist. Die am 4. September 2019 gegen den Direktionsentscheid anhängig gemachte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (pag. 1919) ist bis dato hängig (pag 2262).