Der Beschuldigte schaffte signifikante Gefahren für Leib und Leben und es ist im Einklang mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass er mit seinem bedenkenlosen Verhalten keine weiteren Personen ausser sich selbst verletzte. Dennoch ist zu bemerken, dass es sich bei den vom Beschuldigten verübten Delikten einzig um Strassenverkehrsdelikte sowie damit in Zusammenhang stehende Delikte handelte. Der Beschuldigte hat sich keiner Gewaltverbrechen oder schwerer Betäubungsmitteldelikten schuldig gemacht. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich weiterhin als prekär.