Was die Art und Schwere der begangenen Straftaten anbelangt, ist das Verschulden – wie die Vorinstanz bereits treffend ausführte – als eher gering einzustufen. Vor allem die aktuell zu beurteilenden Fälle des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter BAK und die dadurch verursachten Unfälle wiesen allerdings trotz des als niedrig bewerteten Verschuldens eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was sich denn auch in der Höhe der ausgefällten Strafe widerspiegelte.