2300, Z. 33 f.; pag. 2304, Z. 40). Den kurzen Arbeitsweg bestreite der Beschuldigte mit dem Elektrovelo (pag. 2304, Z. 38 ff.). Zudem habe er einen Anhänger für das Elektrovelo mit dem er gemäss Angaben seiner Ehefrau nun die Einkäufe erledigen könne (pag. 2300, Z. 37). Der Beschuldigte gab an, kein Alkohol mehr zu konsumieren (pag. 2306, Z. 36 f.). In Anbetracht des strafrechtlichen Wohlverhaltens des Beschuldigten erachtet die Kammer seine Aussagen betreffend die Alkoholabstinenz sowie den Fahrverzicht als glaubhaft.